tag:blogger.com,1999:blog-67128690324428228312024-03-20T12:41:29.487+01:00Hausverwalter-BlogAn der Effektivität von <b>HausverwalterSuche.de</b> wird ständig gearbeitet. Immer wieder gibt es Optimierungen einzelner Funktionen, Erweiterungen des Funktionsumfangs oder völlig neue Bereiche. In diesem Blog lässt sich auch die Entwicklung verfolgen.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.comBlogger161125tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-28830433585536413992014-05-07T18:15:00.003+02:002014-05-07T18:15:29.833+02:00Hausverwalter-Blog ist umgezogen<h3>
Ab sofort gilt wieder die Original-Adresse: Bitte gehen Sie zu <a href="http://www.hausverwalter-blog.de/">http://www.hausverwalter-blog.de</a>.</h3>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-90256050546470239352014-05-07T13:42:00.003+02:002014-05-07T13:43:11.574+02:00BGH: Mietkaution darf nicht für laufende Forderungen verwendet werden<b><i>Heute hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass eine als Sicherheitsleistung hinterlegte Mietkaution vom Vermieter nicht während des laufenden Mietverhältnisses für den Ausgleich einer strittigen Mietminderung verwendet werden darf.</i></b><br />
<br />
Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: <span style="font-family: inherit;">"Der
Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des
Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem
Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen
Betrag zu erhöhen…"</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span>
<span style="font-family: inherit;">Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span>
<span style="font-family: inherit;">Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter d<span style="font-family: inherit;">es </span>§ 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span><span style="font-family: inherit;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.</span><br />
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><strong> </strong></span><span style="font-family: inherit;"><br /></span>
<span style="font-family: inherit;"><br /></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-27022268524221349252014-04-30T14:59:00.005+02:002014-04-30T14:59:45.686+02:00BGH begrenzt Anforderungen an Begründung einer Eigenbedarfskündigung<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><b><i>Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den
Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des
Vermieters befasst.</i></b></span><br />
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Die
Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung
der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die
Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre
Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten
Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um
dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu
begründen. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Das
Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Die
vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es <b>nicht erforderlich</b> war,
<b>den Lebensgefährten</b> in dem Kündigungsschreiben <b>namentlich zu benennen</b>. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass
der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen
Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung
ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine
Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine
Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im
Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier
die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen,
das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe,
dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um
dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"></span><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">* <strong>§ 573 BGB </strong></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (…) </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><strong><br /></strong></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<strong>Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13 </strong></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">AG Essen - Urteil vom 26. April 2013 - 19 C 459/13 </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">LG Essen - Urteil vom 8. August 2013 - 10 S 244/13 </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Karlsruhe, den 30. April 2014 </span></div>
<br />
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><i>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014</i></span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-2712132366026161892014-04-10T15:57:00.000+02:002014-04-10T15:57:14.245+02:00BGH-Urteil: Schwarzarbeiter ohne Zahlungsanspruch<h3 style="background-color: white; font-family: Verdana; font-size: 1.2em; font-style: italic; line-height: 17px; margin: 0px 0px 5px; padding: 0px;">
Der BGH verneinte den Anspruch auf Bezahlung von Schwarzarbeit</h3>
<div>
<br /></div>
<div style="background-color: white; font-family: Verdana; font-size: 12px; line-height: 17px; margin: 0px; padding: 0px; text-align: justify;">
<div id="intelliTXT" style="margin: 0px; padding: 0px;">
Der Auftraggeber bezahlte 13 800 € für Elektroinstallationsarbeiten. Das entsprach dem Rechnungsbetrag inclusive Mehrwertsteuer. Vereinbart war, dass daneben eine weitere Zahlung von 5 000 € ohne Rechnung erfolgen sollte.<br />
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" />
Diesen Teilbetrag klagte der Auftragnehmer ein - und scheiterte heute vor dem BGH (Bundesgerichtshof, AZ VII ZR 241/13):<br />
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" />
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.<br />
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" />
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).<br />
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" />
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.<br />
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" />
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).<br />
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" />
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014</div>
</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-56195490154737667422014-04-04T14:04:00.003+02:002014-04-04T14:04:41.590+02:00BGH begrenzt die Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><b><i>Der
Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig
hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers
eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten
Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist</i></b>. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">In
dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden
Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis
von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das
Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein
Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz
verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die
Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie
von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden
merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die
Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den
Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind
rechtskräftig. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Nach
der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von
den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in
Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach
Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht
begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten
unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem
Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei
(mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten
bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen
und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Der
unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des
Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem
Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten
verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch
unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der
Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache
beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung
bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann
als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass
Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den
Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des
mangelbedingten Minderwerts übersteigen. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Ausgehend
von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des
Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 €
beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 €
liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten
ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere
Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der
Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf
den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist.
Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als
erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein
wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung
der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt
hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war
daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler
bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen
Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<br />
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<strong>Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 </strong></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><strong><br /></strong></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2014</span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-47616994934848171672014-03-19T11:55:00.002+01:002014-03-19T11:55:51.750+01:00Wohnungskäufer kann schon vor Grundbuchumschreibung als Vermieter auftreten<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><b><i>Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der
Wirksamkeit einer vom Vermieter dem Käufer des Grundstücks erteilten
Ermächtigung, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch
Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, befasst. </i></b></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Die
Klägerin mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden:
B.) eine Wohnung in Frankfurt am Main, die mit notariellem Vertrag vom
16. März 2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006
("Eintrittsstichtag") an die Beklagte veräußert wurde. § 3 Ziffer 3 des
notariellen Vertrags bestimmt, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit
allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt. Ferner ist
vorgesehen, dass die Beklagte bevollmächtigt ist, ab sofort bis zum
Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter sämtliche
mietrechtlichen Erklärungen abzugeben und gegebenenfalls im eigenen
Namen entsprechende Prozesse zu führen. Bis zur Eigentumsumschreibung im
Grundbuch am 4. Mai 2010 zog die Beklagte die fälligen Mieten ein,
erteilte Betriebskostenabrechnungen und richtete mehrere
Mieterhöhungsverlangen an die Klägerin, denen diese jeweils zustimmte. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Mit
ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der ab März 2007 bis 4.
Mai 2010 an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt
28.948,19 €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Vermieterstellung in
diesem Zeitraum nur "vorgespiegelt", weil die Eigentumsumschreibung im
Grundbuch erst am 4. Mai 2010 erfolgt sei. Mit Vereinbarung vom 24. Juli
2012 trat die B sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der
Klägerin nochmals "vorsorglich" an die Beklagte ab. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt, blieb
erfolglos. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Der
u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin der geltend
gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht, weil die Beklagte die
Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Recht eingezogen hat, wie sich
jedenfalls aus der in der Vereinbarung vom 24. Juli 2012 liegenden
Genehmigung ergibt. Auch die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Ziffer
3 des notariellen Vertrags – im eigenen Namen gestellten
Mieterhöhungsverlangen sind wirksam. Denn der Käufer einer vermieteten
Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der
Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts
des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 BGB*) im eigenen Namen
Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne dass es einer
Offenlegung der Ermächtigung bedarf. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<strong>Urteil vom 19. März 2014 – VIII ZR 203/13 </strong></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">AG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. November 2012 - 387 C 824/12-98 </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juni 2013 – 2-11 S 369/12 </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Karlsruhe, den 19. März 2014 </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<strong>* § 566 Abs. 1 BGB </strong></span></div>
<br />
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Wird
der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem
Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des
Vermieters in die sich während der Dauer seinen Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. </span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><br /></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><i>Quelle: <b>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs</b> vom 19.03.2014</i></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><i><br /></i></span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-26241095495778938902014-03-05T15:36:00.001+01:002014-03-05T15:41:13.290+01:00Mieter haften für Schließanlage bei Schlüsselverlust<h4>
Ein soeben veröffentlichtes Urteil des BGH befasst sich mit der<span style="color: #514f4a;"><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"> Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels </span></span></h4>
<br />
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage
befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die
Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner
Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte
mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem
von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass
dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das
Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab
nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die
Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert
hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht
darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom
Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den
aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der
Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach
Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag
nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. </span></div>
<div align="justify">
<br /></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Der
Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen
Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe
von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des
fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die
sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem
Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der
Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten
der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund
bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es
komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt
worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB*
könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld
verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei
Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage. </span></div>
<div align="justify">
<br /></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">Die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht
des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel
verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen
kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit
aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden
ist. Daran fehlt es hier. </span></div>
<div align="justify">
<br /></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<b>* § 249 Abs. 2 BGB </b></span></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<i>"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen." </i></span></div>
<div align="justify">
<br /></div>
<div align="justify">
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">
<b>Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13 </b></span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><b>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014</b></span><br />
<span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><b><br /></b></span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-34185267908261725922014-02-20T17:07:00.000+01:002014-02-20T17:07:48.291+01:00Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;"><b><i>Der
u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze
aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der
Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.</i></b></span><br />
<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;"><br /></span>
<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;">Die
Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende
Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger
verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009
fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011
noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter
anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom
1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit
einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die
vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter
von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.</span><br />
<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;"><br />Das
Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf
Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für
Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten
bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des
Bauträgers hatte keinen Erfolg.</span><br />
<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;"><br />Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer
eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm
noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene
Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa
gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier
nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm
Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit
136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.</span><br />
<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;"><br />Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.</span><br />
<span style="font-family: Times, Times New Roman, serif;"><br />Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13<br />LG Gera – Urteil vom 11. Juli 2012 – 3 O 1555/11<br />OLG Jena - Urteil vom 29. Mai 2013 – 7 U 660/12 </span><br />
<br />
<div align="justify">
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014<br />
<br /></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-71533055216321456992014-02-03T16:45:00.003+01:002014-02-03T16:45:45.131+01:00Kurzfristige Vermietung an Angehörige nicht anerkannt<b><i>Wenn ein Steuerzahler Wohnungen, die nicht abgeschlossen sind, vornehmlich an Angehörige vermietet, kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht ausgegangen werden.</i></b><br />
<br />
Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat das Finanzgericht Hamburg daher in einem Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 3K 181/11) in solchen Fällen die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.<br />
<br />
Bei der Vermietung einer Wohnung können erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher muss auch die Vermietungstätigkeit selbst langfristig angelegt sein.<br />
<br />
Das Gericht sah es als wesentlich an, dass im entschiedenen Fall im überwiegend selbstbewohnten Haus für eine Vermietung zusätzlicher - nicht abgeschlossener – Wohnungen nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Dieser kleine Personenkreis dürfte nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Es könne also nicht dargelegt werden, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit wäre auch der Abzug von Werbungskosten über die Einnahmen hinaus nicht möglich.<br />
<br />
Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist<br />
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist "Der Vorsorge-Spezialist" für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.<br />
<br />
Wüstenrot Bausparkasse AG<br />
Wüstenrotstraße 1<br />
71638 Ludwigsburg<br />
Deutschland<br />
Telefon: 0714116-0<br />
Ansprechpartner: Herr Dr. Immo Dehnert<br />
<br />
Homepage:<br />
www.wuestenrot.de<br />
<br />
Pressekontakt:<br />
Wüstenrot & Württembergische AG<br />
Herr Dr. Immo Dehnert<br />
Gutenbergstraße 30<br />
70176 Stuttgart<br />
<br />
fon ..: 0711662721471<br />
web ..: www.ww-ag.com<br />
email : kk@ww-ag.comAnonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-49225934733708250872014-01-30T14:09:00.002+01:002014-01-30T14:10:13.565+01:0010 000 Interessenten nutzten HausverwalterSuche<b><i>Die Jubiläumsanfrage ging heute bei HausverwalterSuche ein</i></b><br />
<br />
Seit heute ist die Zahl der Hausverwaltungsanfragen bei dem Spezial-Portal HausverwalterSuche.de fünfstellig: Die 10 000. Hausverwaltungs-Anfrage ging soeben ein!<br />
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEie2SFUnmWYj19Rozqc4lHRNtPgG0c7Os2i1nCSiEV5NgL6NYlwvYZO987hc0liJz0V1OUEx-2lIjrN-UE7knUyaOEDupkeV1Inr10WY7NEgfRLPNJHrfYlIeUZe0QzfSsprgwcXT67L9Oj/s1600/10000_copyright.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEie2SFUnmWYj19Rozqc4lHRNtPgG0c7Os2i1nCSiEV5NgL6NYlwvYZO987hc0liJz0V1OUEx-2lIjrN-UE7knUyaOEDupkeV1Inr10WY7NEgfRLPNJHrfYlIeUZe0QzfSsprgwcXT67L9Oj/s1600/10000_copyright.jpg" height="320" width="282" /></a></div>
Das Webangebot startete am 22. Mai 2006 und verhalf bereits einer großen Zahl von Immobilieneigentümern zu ihrer neuen Weg-Verwaltung oder Mietverwaltung. "Einige der teilnehmenden Hausverwaltungen haben sich schon wieder abgemeldet, weil ihre Kapazitätsgrenze erreicht wurde - nicht zuletzt durch die mit HausverwalterSuche generierten neuen Aufträge", berichtet Initiator und Betreiber Klaus P. Lewohn. "Und es ist sogar vorgekommen, dass sich ein Hausverwalter bedankte, weil er allein durch die Teilnahme bei HausverwalterSuche aus dem Stand sein Unternehmen aufgebaut hatte."<br />
<br />
Auch wenn das nicht immer erreichbar sein dürfte, ist für Hausverwaltungen die Teilnahme mit Sicherheit als begleitende Maßnahme bestens geeignet, denn mit 32 Euro pro Monat ist sie zwar ausgesprochen preiswert, aber sehr häufig besonders effektiv.<br />
<br />
Knapp zwei Drittel der 10 000 Verwaltungsanfragen galt der Suche nach einer WEG-Verwaltung, also einem Hausverwalter für eine Eigentümergemeinschaft. Die anderen bezogen sich auf die Verwaltung von vermieteten Immobilien. Im Durchschnitt ging es um Objekte mit 14 Einheiten.<br />
<br />
Die Nutzung des Portals ist übrigens für Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausbesitzer kostenlos und unverbindlich.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-16969905536257946202014-01-24T16:12:00.001+01:002014-01-24T16:12:26.780+01:00Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer WEG nur allstimmigViele Wohnungseigentümergemeinschaften wollen den steigenden Betriebskosten dadurch begegnen, dass sie einem Mobilfunkbetreiber die Installation einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach gestatten und dafür teilweise deutlich spürbare Mieteinnahmen erzielen.<br />
<br />
<div class="separator" style="clear: both; float: left; margin-right: 10px; text-align: left;">
<img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhnnOHgxKwIEX1Otb43vBGR0PhDYvTkmyfRv1TgvCif1caXRcbB3E9dO7x9BJSadMKKS5SE5MWUq_fZ0R3q6OoOb_gNHoV6epHisLVj6t20rqIIia822_u4RgMnrbWgTL1j_vek8Cv5H779/s1600/Mobilfunksender.jpg" height="320" width="199" /></div>
Einzelne Eigentümer, die vor Elektrosmog fürchten oder aus anderen Gründen dagegen sind, haben jetzt Oberwasser. Denn der BGH hat entschieden, dass dem Bechluss zur Installation einer solchen Sendeanlage alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen.<br />
<br />
Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, <span style="font-family: inherit;">dass "auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG)."</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br />
</span> <span style="font-family: inherit;">Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br />
</span> <span style="font-family: inherit;">Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - </span>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-55877223157458157002013-11-26T14:02:00.000+01:002013-11-26T14:16:44.374+01:00Verwalterhonorare um 6,8 Prozent gestiegen<h3 style="background-color: white; font-family: Verdana; font-size: 1.2em; font-style: italic; line-height: 17px; margin: 0px 0px 5px; padding: 0px;">
Hausverwalter begnügen sich mit moderater Anhebung der Verwalterhonorare</h3>
<br />
<div style="background-color: white; font-family: Verdana; margin: 0px; padding: 0px; text-align: justify;">
<div style="float: left; margin-right: 10px;">
<div style="font-size: 12px;">
<img border="0" height="208" src="http://www.fair-news.de/pics/b_830/837507.jpg" width="320" /></div>
<i><span style="font-size: xx-small;">Foto: © wwwebmeister - Fotolia.com</span></i></div>
<div style="font-size: 12px; text-align: left;">
<span style="line-height: 17px;">Die Preise für die Verwaltung von Immobilien durch darauf spezialisierte Experten</span><span style="line-height: 17px;"> sind in den letzten 12 Monaten zwar gestiegen, jedoch begnügten sich die Hausverwalter mit einer recht sanften Anpassung, wenn man berücksichtigt, dass ständig neue Anforderungen an die Hausverwaltung gestellt werden.</span></div>
<div style="font-size: 12px; line-height: 17px;">
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" /></div>
<div style="font-size: 12px; line-height: 17px;">
Im September 2012 lagen die durchschnittlichen Kosten für die Verwaltung einer Einheit (Wohnung, Ladenlokal, Büro oder auch Praxis) bei 23,65 Euro. Aktuell verlangt eine Hausverwaltung für diese Leistung 25,27 Euro. Das entspricht zwar einer Anhebung um 6,8 %, allerdings bestand ein gewisser Nachholbedarf aus den Vorjahren, der auch jetzt nur zum Teil aufgeholt wurde.</div>
<div style="font-size: 12px; line-height: 17px;">
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" /></div>
<div style="font-size: 12px; line-height: 17px;">
Zudem kommt es immer wieder vor, dass der Gesetzgeber den Immobilienverwaltern neue Leistungen abverlangt, die nur teilweise, mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht an die Auftraggeber weitergegeben werden können. Beispielhaft sei hier die Novellierung des WEG-Gesetzes genannt, die für jede Hausverwaltung einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeutete, ohne dass eine Kompensation immer in ausreichendem Maße möglich war. Allein die Neuregelungen zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" nach § 35a EStG brachten einige Umstellungen mit sich. Der Mehraufwand war oft durch die bestehenden Verträge nicht abgedeckt, was vielfach jetzt erst nachgeholt wurde und in die Kosten und Preise erst verspätet einfließt.</div>
<div style="font-size: 12px; line-height: 17px;">
<br style="margin: 0px; padding: 0px;" /></div>
<div style="font-size: 12px; line-height: 17px;">
Maßgeblich für die Gestaltung des jeweiligen Verwalterhonorars sind natürlich auch Art und Größe der Verwaltungsobjekte. Detailliere Berichte, Auswertungen und Statistiken sind einsehbar bei HausverwalterSuche.de unter <a class="contentlink" href="http://www.hausverwaltersuche.de//kd-hvpreise_ges.php" rel="nofollow" style="color: blue; margin: 0px; padding: 0px; text-decoration: none;" target="_blank" title="http://www.hausverwaltersuche.de//kd-hvpreise_ges.php">www.hausverwaltersuche.de/kd-hvpreise_ges.php<img alt="" src="http://www.fair-news.de/img/external_link.gif" style="border: 0px; margin: 0px 0px 0px 3px; padding: 0px;" /></a>.<br />
<br />
<br /></div>
</div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-26704788703430988112013-11-06T12:57:00.001+01:002013-11-06T12:57:37.941+01:00BGH: Mieter haftet beim Auszug für bunte Wände<b><i>Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter, die die bei Übernahme neutral gehaltenen Wandfarben durch bunte ersetzten.</i></b><br />
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiK5G8F1jbvk-MhxAaztGaD2F7MSQSU1XcwkUcDtkaM7fIhC4Z5rUg-IEa6pX8aA7JxfjN5yxIMEcpNS0_RaXtSRQ8y7jzgNAporfx4tzlXKilh8P64eb5dxHU00jsncXGUp7JuRvX74F_o/s1600/Paragraph.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="200" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiK5G8F1jbvk-MhxAaztGaD2F7MSQSU1XcwkUcDtkaM7fIhC4Z5rUg-IEa6pX8aA7JxfjN5yxIMEcpNS0_RaXtSRQ8y7jzgNAporfx4tzlXKilh8P64eb5dxHU00jsncXGUp7JuRvX74F_o/s200/Paragraph.jpg" width="200" /></a></div>
2007 übernahmen die Mieter eine Doppelhaushälfte, deren Wände zuvor in neutralem Weiß gehalten waren. Sie änderten das und strichen einzelne Innenwände neu, die dann in kräftigen Rot-, Gelb- und Blautönen erstrahlten.<br />
<br />
Nach dem Auszu<span style="font-family: inherit;">g im Jahr 2009 ließ der Vermieter </span><span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: inherit;">die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Das kostete </span></span><span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: inherit;">3.648,82</span></span><span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: inherit;"><span style="font-family: inherit;"> </span>Euro, wofür der Vermieter zunächst die Kaution in Anspruch nahm und den dann noch fehlenden Restbetrag in Höhe 1.836,46 Euro von von den Mietern forderte</span><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><span style="font-size: 12px;">. </span></span></span><br />
<span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;"><span style="font-size: 12px;"><br /></span></span></span>
<span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: inherit;">Das Berufungsgericht hatte die Mieter unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zurückgewiesen.</span></span><br />
<span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: inherit;"><br /></span></span>
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;">Die Revision gegen das Urteil war erfolglos, denn der BGH (Bundesgerichtshof) </span><span style="background-color: white; text-align: justify;">hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.</span></span><br />
<span style="background-color: white; text-align: justify;"><span style="font-family: inherit;"><br /></span></span>
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;">BGH-</span><span style="background-color: white; text-align: justify;">Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12</span></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-9985562502928152362013-10-28T15:08:00.003+01:002013-10-28T15:08:35.540+01:00Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern<span style="font-family: inherit;"><b><i>Kann ein Wohnungseigentümer eine Entschädigung für Vermögensnachteile verlangen kann, die er durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung erlitten hat, wenn ein Verschulden des Nachbarn nicht festzustellen ist? Gilt dies auch im Verhältnis von Mietern, die die Räume von Wohnungseigentümern angemietet haben?</i></b></span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span><span style="font-family: inherit;">Diese Fragen hatte jetzt der BGH (Bundesgerichtshof) zu entscheiden. Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W. (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen Versicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer waren die von ihnen genutzten Räume, die im (Sonder-)Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils mietweise überlassen worden. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungsnehmers kam. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von 165.889,76 € aus. Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem Recht.</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span><span style="font-family: inherit;">Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, weil es darauf nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankomme.</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span><span style="font-family: inherit;">Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit es um die analoge Anwendung der genannten Vorschrift geht. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Gleiches gilt im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern), weil es sich bei dem Sondereigentum um "echtes Eigentum" handelt, das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Da das Sondereigentum als eine Art Ersatzgrundstück fungiert, sind die Wohnungseigentümer insoweit wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><br /></span><span style="font-family: inherit;">Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das ggf. noch über die Höhe der Entschädigung entscheiden muss.</span><br />
<div align="justify" style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">
<br /></div>
<div align="justify" style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">
<b>* § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB</b></div>
<div align="justify" style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.</div>
<div align="justify" style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.</div>
<div align="justify" style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">
<br /></div>
<div align="justify" style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">
<b>V ZR 230/12 – Urteil vom 25. Oktober 2013</b></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-87399911067156145652013-10-28T14:54:00.002+01:002013-10-28T14:54:34.009+01:00Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum<span style="font-family: inherit;"><b><i>Der BGH (Bundesgerichtshof) hat klargestellt, dass "<span style="background-color: white; text-align: justify;">Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen".</span></i></b></span><br />
<span style="font-family: inherit;"><b><i><span style="background-color: white; text-align: justify;"><br /></span></i></b></span>
<div style="text-align: justify;">
<span style="font-family: inherit;">Damit scheiterte der Versuche eines Wohnungseigentümers, sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage zu wehren. Auch seine Wohnungstür wird jetzt "<span style="background-color: white;">aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt" und mit einem </span><span style="background-color: white;">"Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß" versehen.</span></span></div>
<div style="text-align: justify;">
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white;"><br /></span></span></div>
<div style="text-align: justify;">
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white;">Nachdem er beim Amtsgericht mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtig<span style="font-family: inherit;">keit des Beschlusses zunächst noch erfolgreich war, hob das Landgericht dieses Urteil wieder auf und wies seine Klage ab. Und der BGH stellte schließlich fest, dass Wohnungseingangstüren "</span></span><span style="background-color: white;">zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind". Und das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet (</span><span style="background-color: white;">Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12)</span></span><span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">.</span></div>
<div style="text-align: justify;">
<span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;"><br /></span></div>
<div style="text-align: justify;">
<span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;"><br /></span></div>
<div style="text-align: justify;">
<span style="background-color: white; font-size: 12px;"><span style="font-family: inherit;"><br /></span></span></div>
<div style="text-align: justify;">
<span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;"><br /></span></div>
<span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px; text-align: justify;"><br /></span>
<span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px; text-align: justify;"><br /></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-7714687607093092142013-10-18T13:03:00.000+02:002013-10-18T13:09:37.973+02:00Mietvertrag gilt auch für Immobilien-Käufer<b><span style="font-family: inherit;">Im Mietvertrag war eine Bestimmung zum Schutz der Mieterin vor einer Kündigung durch die Vermieterin enthalten, wonach eine Auflösung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin "wichtige berechtigte Interessen" voraussetzte und "nur in besonderen Ausnahmefällen" zulässig war. Acht Jahre später wurde das Gebäude verkauft mit <span style="background-color: white; text-align: justify;">einer an spätere Erwerber weiterzugebenden Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss. </span></span></b><br />
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;"><br /></span>
</span><br />
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;">Beim abermaligen Verkauf nach wiederum drei Jahren fehlte diese Schutzbestimmung. Im Jahr darauf erhielt die Mieterin eine Eigenbedarfskündigung.</span></span><br />
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;"><br /></span></span>
<span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;">Der BGH hat nun die<b> Räumungsklage abgewiesen</b>, weil </span><span style="background-color: white; text-align: justify;">eine <b>Kündigung </b>nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung <b>ausgeschlossen </b>ist. </span><span style="background-color: white; text-align: justify;">Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, was auch für die Kündigungsbeschränkung gelte, so der Bundesgerichtshof (</span><span style="background-color: white; color: #333333; line-height: 16px;">Urteil Az. VIII ZR 57/13 vom 16.10.2013)</span><span style="background-color: white; text-align: justify;">.</span></span><span style="font-family: inherit;"><span style="background-color: white; text-align: justify;">Wer eine Immobilie erwirbt, sollte daher vorher unbedingt bestehende Mietverträge einer genauen Prüfung unterziehen.</span></span><br />
<br />
<br />
<span style="background-color: white; font-family: inherit; font-size: 12px; text-align: justify;"><br /></span>
<span style="background-color: white; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px; text-align: justify;"><br /></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-48662614797823948812013-09-30T14:48:00.001+02:002013-09-30T14:50:23.368+02:00HVS-Messenger informiert Hausverwaltungen<i><b>Das vor kurzem installierte Administrations-Dashboard für die Teilnehmer bei HausverwalterSuche hat eine weitere Funktion erhalten: Der HVS-Messenger informiert ab sofort über aktuelle Ereignisse, bevorstehende Änderungen und sonstige, für Hausverwalter interessante Themen.</b></i><br />
<br />
Gleich nach dem Login erkennt der User, ob und wie viele neue Mitteilungen vorliegen. Ein Klick auf das Posteingangs-Symbol öffnet den Messenger. Persönliche Mitteilungen sind mit einem speziellen Sysmbol gekennzeichnet und lassen sich so von den an alle Teilnehmer gerichteten unterscheiden.<br />
<br />
In Kürze folgt noch eine ToDo-Liste, in die geplante, aber noch nicht umgesetzte Änderungen und Erweiterungen des Systems aufgenommen werden.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-89748785396308832272013-09-19T14:35:00.003+02:002013-09-20T10:32:02.745+02:00BGH-Urteil: Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers<i><b>Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. </b></i><br />
<br />
<div align="justify">
In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – soweit von Interesse – Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 € nicht beglichen. Die Klägerin meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. </div>
<div align="justify">
<br /></div>
<div align="justify">
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümer-gemeinschaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungseigentümerge-meinschaft kann daher nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken. </div>
<div align="justify">
<b><br />
</b>Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 </div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-39668364848944495322013-09-17T20:02:00.003+02:002013-09-17T20:02:30.759+02:00Da ist es nun: Das neue Admin-Dashboard für HausverwalterSuche-Teilnehmer<i><b>Es ist vollbracht. Das neue Dashboard für die Teilnehmer bei HausverwalterSuche ist online.</b></i><br />
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="http://www.hv-angebot.de/dashboard/assets/img/hvs-dashboard.jpg" imageanchor="1" style="margin-left: 0em; margin-right: 0em;"><img border="0" height="340" src="http://www.hv-angebot.de/dashboard/assets/img/hvs-dashboard.jpg" width="600" /></a></div>
<br />
Die bisherige Oberfläche für die Verwaltung der <b>Teilnehmer-Einstellungen</b> und den Abruf von Informationen zu den eingegangenen Hausverwaltungs-Anfragen kam schon etwas "altbacken" daher - immerhin stammte sie noch aus dem Jahr 2006.<br />
<br />
Inzwischen gibt es CSS3, HTML5 und viele Möglichkeiten, eine Website nutzfreundlich und optisch ansprechend zu präsentieren und dabei auch noch eine Vielzahl an Funktionen anzubieten.<br />
<br />
Und von denen wurde nun ausgiebig Gebrauch gemacht. Das neue Admin-Panel basiert auf einem unter Verwendung des von Twitter entwickelten Frameworks <i>"Bootstrap"</i> erstellten Template. Insgesamt dauerten die Integration der für <b>HausverwalterSuche </b>benötigten Eigenschaften und die Anpassung rund vier Monate.<br />
<br />
Wichtig für die Teilnehmer sind jetzt die Informationen über das, was sich geändert hat. Hier eine <b>Zusammenfassung </b>der wichtigsten <b>Neuerungen</b>.<br />
<br />
<ol>
<li><b><i>Das Login</i></b><span style="font-weight: normal;"> (bzw. die Anmeldung)</span><br />
<br />
• Die bisher nötige Eingabe der ellenlangen <b>Lizenznummer</b>, die kein Mensch auswendig eintippen konnte, <b>entfällt</b>. Dafür wird jetzt die hinterlegte <b>Emailadresse </b>in Kombination mit dem <b>Passwort </b>verwendet.<br />
• Das Login auf der <b>HVS-Homepage</b> selbst (<a href="http://www.hausverwaltersuche.de/">www.hausverwaltersuche.de</a>) wird in der bisherigen Form nicht mehr benötigt. Für die Detailanzeige der einzelnen Anfragen wurde es zwar beibehalten, aber dort ist noch die Eingabe der Lizenznummer erforderlich.<br />
• Die Option <b><i>"angemeldet bleiben"</i></b> setzt die Aktivierung von <b>Cookies</b> voraus und ermöglicht beim nächsten Besuch den direkten Aufruf des Dashboards ohne Login-Daten.<br />
</li>
<li><i><b>Struktur</b></i><br />
• Gleich zu Beginn werden dem Nutzer diverse <b>statistische Grundinformationen</b> und eine Kurzaufstellung der aktuellsten <b>Hausverwaltungsanfragen </b>gezeigt.<br />
• Die Website ist eigentlich im Großen und Ganzen selbsterklärend. Neben der Navigation am linken Rand sind die Seiten auch über den <b>"Schnellzugriff"</b> aus der Kopfzeile heraus aufrufbar.<br />
• Vor allem auch neue Teilnehmer sollten als Erstes alle Punkte des <b>Navigationsmenüs </b>der Reihe nach durchsehen und ihre Einstellungen vornehmen.<br />
</li>
<li><i><b>Hilfe und Support</b></i><br />
• Die bisher aufrufbare PDF-Dokumentation wird nun entbehrlich, denn die Erläuterungen sind in jedem Bereich direkt sichtbar.<br />
• Das Support-Ticket-System ist ebenfalls ein neues und über diverse Links im Dashboard aufrufbar.<br />
</li>
</ol>
<br />
Über die am linken Fensterrand zu sehende <b>Navigation </b>sind die Bereiche erreichbar:<br />
<br />
<ol>
<li><i><b>Information</b></i><br />
• Neben der <b>Anfragen-Kurzliste</b>, die nach dem Start rechts zu sehen ist, gibt es eine Seite mit den <b>kompletten Details der Verwaltungsanfragen</b>.<br />
• Hier werden <b>alle Anfragen</b> aufgelistet, die in den letzten <b>180 Tagen</b> eingingen bzw. seit dem Beitrittsdatum der Verwaltung, wenn das danach liegt.<br />
• Die <b>Detailansicht </b>der Anfragen lässt sich durch einen Klick um eine <b>Emailvorlage </b>erweitern, mit deren Hilfe sofort ein Anschreiben zu Akquisitionszwecken an die oder den Interessenten versandt werden kann.<br />
• Demnächst kommt noch eine Erweiterung, mit der sich <b>Mustertexte </b>zur nachfolgenden Wiederverwendung im System speichern lassen, so dass mit zwei Klicks zu jeder geeigenten Anfrage eine Email versandt werden kann.<br />
• Ansonsten liefert die Detailansicht <b>alle Einzelheiten</b> zu jeder Anfrage und per Klick einen <b>Kartenausschnitt </b>mit dem Standort der Immobilie, für die eine Hausverwaltunggesucht wird.<br />
</li>
<li><i><b>Daten</b></i><br />
• Den Adressdaten wurde ein Feld für die Eingabe des <b>Impressums</b> zugefügt. Das wird auf der Verwalter-Homepage innerhalb des Portals gezeigt und als Abesender in Emails an Interessenten (s. o.) verwendet.<br />
• Die Seite für die Verwaltung der <b>Bankverbindung </b>wartet mit einem besonderen Service auf: <b>IBAN </b>und <b>BIC</b>/SWIFT-Code lassen sich hier bequem ermitteln.<br />
</li>
<li><i><b>Optionen</b></i><br />
• In den Grundeinstellungen wie auch auf anderen Seiten kommen userfreundliche Auswahl-Buttons zum Einsatz.<br />
• Bei den Verwaltungsformen gibt es demnächst drei vordefinierte (die <b>Sondereigentumsverwaltung </b>soll neben "WEG-" und "Mietverwaltung" überall als Auswahl erscheinen) Einträge, weshalb nur noch die vierte frei editierbar ist.<br />
• Die Option "Mitzählen" <b>entfällt</b>. Bei den Einheiten-Arten werden die fünf ersten zu "Haupteinheiten", die immer zur Ermittelung der Größe eines Objektes addiert werden, "Nebeneinheiten" sind die fünf folgenden (gemeint sind damit Garagen, Stellpätze usw.).<br />
• Eine der Optionen legt auch fest, <b>ob überhaupt Angebote</b> für den Teilnehmer erstellt werden sollen, andere aktivieren die gewünschten Verwaltungsformen. Daher ist diese Seite ganz besonders wichtig.<br />
</li>
<li><i><b>Verwalter-Homepage</b></i><br />
• Wie bisher auch, gibt es für jeden Teilenehmer eine <b>eigene Verwalter-Homepage</b> im Portal. Diese ist aber jetzt erneuert und an das Look-And-Feel von HausverwalterSuche angeglichen.<br />
• Die Auswahl, ob diese System-Homepage angezeigt oder die Integration in eine anderen Website gewünscht wird, entfällt ab sofort, weil <b>immer beide Varianten möglich</b> sind.<br />
• Die Einstellungen unter "<b>Design</b>" betreffen auch nur die Einbettung in eigene Webseiten der Teilnehmer, nicht die System-Homepage bei HausverwalterSuche.de.<br />
• Der <b>Quellcode </b>zum Einbetten ist jetzt ebenso <b>stark verkürzt</b> wie der Link zur Verwalterseite bei HausverwalterSuche. Es wird nämlich nun diewesentlich kürzere <b>Verwalter-ID</b> verwendet statt, wie früher, die Lizenznummer.<br />
• Wer auf seiner eigenen Homepage den Einbetten-Code verwendet, sollte diesen<b> jetzt umstellen</b>.<br />
• Unter "<b>Inhalte</b>" kann der Content der HVS-System-Homepage mit <b>individuellen Texten ergänzt</b> werden.<br />
</li>
<li><i><b>Uploads</b></i><br />
• Dieser Menüpunkt ist <b>noch inaktiv</b>. Hier sollen demnächst <b>Bilddateien</b> hochgeladen werden können. Das werden ein Avatar (für die Anzeige im Dashboard und auf der System-Homepage) sowie Grafiken mit Logos und sonstigen Motiven sein. <br />
• Verwendet werden die Dateien dann in der System-Homepage, aber auch in den Werbemails, die aus der Anfragen-Detailansicht versandt werden.<br />
• Angedacht ist auch, den Upload von anderen, zum Beispiel PDF-Dateien, zu ermöglichen. Die können dann als Anhang der Akquisitions-Emails dienen und Unternehmenspräsentationen, Muster-Verwaltungsverträge oder ähnliche Inhalte haben.<br />
</li>
<li><i><b>Logout</b></i><br />
• Wird das Logout benutzt, das über die Navigation oder das Icon in der Fußzeile aktivierbar ist, wird auch das bei der dauerhaften Anmeldung gesetzte Cookie gelöscht - die Login-Daten müssen dann bei der nächsten Anmeldung auf jeden Fall erneut eingegen werden.<br />
• Darum sollte man sich nicht über Logout abmelden, wenn die Daten erhalten bleiben sollen.<br />
</li>
</ol>
<br />
Einige der Dinge, die sich noch in der Vorbereitung bzw. im "Denkprozess" befinden, sind hier bereits erwähnt. In diesem Container befinden sich aber auch noch mehr Erneuerungen und Verbesserungen, die in absehbarer Zeit umgesetzt werdensollen. Damit sind (versprochen!) nicht Jahre gemeint, sondern schlimmstenfalls ein paar Monate.<br />
<br />
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-3252761325291288162013-08-05T18:37:00.001+02:002013-08-05T18:37:09.257+02:00Zusätzliche Funktionen und verbessertes Admin-Panel<i><b>Neues Dashboard vereinfacht die Administration für Teilnehmer bei HausverwalterSuche - zusätzliche Funktionen zur Verbesserung der Verwalter-Präsenz im Web</b></i> <br />
<br />
Die Teilnehmer bei HausverwalterSuche können sich über neue Funktionen freuen. Zum Beispiel werden die Sub-Pages für die teilnehmenden Hausverwaltungen "runderneuert"; im Ergebnis soll für jede Hausverwaltung eine Webseite zur Verfügung stehen, die über eine leicht im Gedächtnis haftende URL erreichbar ist.<br />
<br />
Auch das Login wird vereinfacht; die Verwendung der Lizenznummer, die kein Mensch auswendig tippen kann, entfällt demnächst bei der Anmeldung.<br />
<br />
Außerdem wird das Erscheinungsbild dieser Verwalterseiten um deren eigenes Logo und eine selbst festzulegende Grafik verbessert. Das Admin-Panel der Teilnehmer erhält nicht nur dafür einen Upload-Bereich, sondern wird auch sonst komplett überarbeitet.<br />
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhliBJ7sKvMDmc16xj23tyQpAqiYizUr2kQDfA8wXfP_EMt3zuXe2OTAce9xmB53MhOLLL_KWwm81mklqPysxIV6XkAV6UV4OQrq_kejT-EvdMq3wilV_-QnHfQwNw8KWtwOlM3KGSqmh3w/s1600/dashboard.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="184" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhliBJ7sKvMDmc16xj23tyQpAqiYizUr2kQDfA8wXfP_EMt3zuXe2OTAce9xmB53MhOLLL_KWwm81mklqPysxIV6XkAV6UV4OQrq_kejT-EvdMq3wilV_-QnHfQwNw8KWtwOlM3KGSqmh3w/s320/dashboard.jpg" width="320" /></a></div>
Wie es aussehen wird, lässt sich im Wesentlichen schon an der Grafik erkennen. Das Dashboard wird zudem auch für Smartphones und Tablets geeignet sein. Allerdings ist die Verwaltung der eigenen Einstellungen, Preise, Optionen usw. über einen kleinen Bildschirm sicherlich Geschmackssache.<br />
<br />
Vorgesehen ist ferner, dass Filialen bzw. Zweigniederlassungen eingerichtet werden können. Das ist z. B. hilfreich, wenn eine Hausverwaltung verschiedene Einzugsbereiche hat, in denen unterschiedliche Verwalterhonorare berechnet werden, oder überregional tätig ist.<br />
<br />
Die sehr umfassenden Erweiterungen und Verbesserungen sind recht arbeitsintensiv. Mit etwas Glück kann das neue Admin-Panel aber schon im September freigegeben werden.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-5562999850119934732013-06-14T20:24:00.003+02:002013-08-03T18:03:23.054+02:00Die Nummer 1 - auch bei Seitwert<i><b>Bei www.seitwert.de lassen sich Websites analysieren und auf ihre Verbreitung im Netz untersuchen. Unter den bekannteren der Suchportale für Hausverwaltungen hat HausverwalterSuche den Spitzenplatz.</b></i><br />
<br />
<b><a href="http://www.seitwert.de/" rel="nofollow" target="_blank">Seitwert</a></b> ermittelt einen eigenen Wert als Summe verschiedener Faktoren, die sich mit den Details einer Internet-Präsenz und ihrer Position im Web befassen. Diese Auswertung haben wir einmal für die gängigen Portale durchgeführt, die den Eigentümern von Immobilien zu einer <b>neuen Hausverwaltung</b> verhelfen wollen. <br />
<br />
<div style="text-align: center;">
<br /></div>
<div style="text-align: center;">
<iframe frameborder="0" height="400" src="https://docs.google.com/spreadsheet/pub?key=0Aoxx2SYKiW4BdC1KVUFQT0dTdEJEbTRPVWE2bzlBTmc&single=true&gid=0&output=html" width="430"></iframe>
</div>
<div style="text-align: center;">
<br /></div>
Für die Entscheidung, welches der Portale für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, sollten möglichst viele Informationen herangezogen werden. Zu bedenken ist unbedingt, dass es sich hier um ein klassisches Nischenfeld handelt, das Suchaufkommen insgesamt für Begriffe, die irgendwie mit der "Hausverwaltung" inclusive aller nur denkbaren Abwandlungen und Ergänzungen zusammenhängen, also eher gering ist - zumindest im Vergleich mit geläufigeren wie momentan beispielsweise "Schuldenkrise". Umso wichtiger ist es, von der begrenzten Anzahl an Internet-Usern, die jeweils auf der Suche nach einer neuen Verwaltung sind, möglichst viele zu erreichen.<br />
<br />
Und einen Anhaltspunkt dafür, wie die einzelnen Internetangebote hier positioniert sind, liefert die Seitwert-Kennziffer allemal. Denn sie ermittelt sich aus einer Vielzahl von Faktoren, die, einzeln und jeder für sich betrachtet, keine treffsichere Aussage zulassen, in ihrer Addition jedoch hilfreich sind. Der Wert zum Beispiel des Google Page Ranks einer Seite für die Positionierung in den Suchergebnissen ist äußerst umstritten, lässt sich eigentlich nicht genau beurteilen. Nimmt man aber die Position bei Alexa hinzu und andere, für die Bewertung durch Google relevante Merkmale, dann kann man sich schon eher ein Bild machen.<br />
<br />
Und wenn es um die Portale für die Suche nach Hausverwaltern geht, spielen natürlich auch die <b>Kosten </b>ein Rolle. So sollte denn jede Hausverwaltung für sich herausfinden, wo sie am besten aufgehoben ist.<br />
<br />
Allerdings: Die direkte Erstellung von Angeboten über das zu erwartende Verwalterhonorar gibt es wohl sonst nirgendwo. Auch in Sachen Transparenz und Vertragslaufzeit ist nichts Besseres in Sicht als <b>HausverwalterSuche</b>. Zu guter Letzt sollte berücksichtigt werden, ob das Portal auch den Erfolg der eigenen Hausverwalter-Homepage befördert, sei es durch Backlinks oder Zusatz-Tools.<br />
<i><br /></i>
<i>Übrigens: Wenn in der Aufstellung wichtige Mitbewerber fehlen sollten, dann geschieht das nicht mit Absicht. Bitte, lassen Sie uns wissen, wer hier noch aufgeführt werden sollte.</i><br />
<br />Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-66223766027242579712013-06-11T11:45:00.004+02:002013-06-11T11:45:38.521+02:00Mietwohnung: Für Schallschutz ist das Baujahr entscheidend<i><b>Wenn nicht anders vereinbart, begründet ein als unzureichend empfundener Tritt- und Luftschallschutz keinen Mangel an der Mietsache, sofern die bei der Erbauung des Gebäudes geltenden DIN-Normen eingehalten wurden.</b></i><br />
<br />
Der Mieter bezog im Jahr 1985 eine Wohnung in einem 1952 nach Kriegsbeschädigungen wieder aufgebauten Gebäude. Der Vermieter ließ in der darüber gelegenen Dachgeschosswohnung 2003 Bauarbeiten ausführen, wodurch zwei Wohnungen entstanden und auf einer Teilfläche von 21 m² der Estrich entfernt und erneuert wurde. Auf den restlichen 155 m² wurde der Estrich lediglich für einen neuen Bodenbelag abgeschliffen und verspachtelt.<br />
<br />
2007 beanstandete der Mieter verschiedene Mängel, darunter auch eine unzureichende Schallisolierung zu den Dachgeschosswohnungen. Er minderte die Miete um 20 Prozent und meinte, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.<br />
<br />
Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied, übrigens in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung eine Mietwohnung keinen Mangel aufweist, wenn Tritt- und Luftschallschutz "den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen
entsprechen" (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03,
aaO; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).<br />
<br />
Auch der Umstand, dass eine Teilfläche komplett erneuert wurde, begründet nicht den Anspruch, insgesamt die Anwendung der zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen zu verlangen. Denn dies sei, so der BGH, von der Intensität der Maßnahme her nicht mit einem Neubau oder der grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Folglich könne der Mieter nicht erwarten, dass anschließend ein Schallschutz auf dem Niveau der neueren, zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Normen erreicht wird.<br />
<br />
<i>Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12</i>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-37274902860898857172013-06-11T11:04:00.005+02:002013-06-11T11:06:26.980+02:00BGH: Mangelhaft ausgeführter Winterdienst berechtigt zur Minderung<i><b>Dienst- oder Werkvertrag? Der Bundesgerichtshof entschied über Streitfall zum Winterdienst</b></i><br />
<br />
Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Handelt es sich bei dem Auftrag zur Ausführung des Winterdienstes an einen Dienstleister um einen Wervertrag, oder ist das ein Dienstvertrag?<br />
<br />
Nach Ansicht des Auftraggebers hatte das ausführende Unternehmen die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Dagegen klagte der Auftragnehmer. Der BGH stellte jetzt klar, dass es sich hier um einen Wervertrag handelt und der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung zur Minderung berechtigt ist.Sofern der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht auftragsgemäß erfüllt hat, sei ist das geschuldete Werk mangelhaft, wobei das Werk angesichts dessen, dass die Arbeiten ausgeführt werden sollten, ohne dass der Auftraggeber jeden Einsatz separat überprüfen muss, nicht abnahmebedürftig ist. Ebenso ist eine Nachbesserungsfrist entbehrlich.<br />
<br />
Der BGH überwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, wo auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.<br />
<br />
<i>Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12</i>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-35718300809126950562013-06-03T16:57:00.002+02:002013-06-03T16:57:52.837+02:00Begrüßenswert - aber auch praxisfern<i><b>Die jetzt vorgestellte Verwalter-Checkliste des VDIV ist nur bedingt tauglich - Interessierten Immobilieneigentümern stehen etliche der verlangten Informationen vor der Verwalterauswahl gar nicht zur Vefügung</b></i><br />
<br />
Der <b>VDIV - Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V. </b>stellte jetzt in einer Pressemitteilung seine neue Verwalter-Checkliste vor, mit der sich Immobilieneigentümer vor unlauteren oder ungeeigneten Hausverwaltern schützen sollen.<br />
<br />
Derartige Checklisten sind bereits seit Jahren im Angebot von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Denn es gibt, das muss leider klar eingestanden werden, unter den Immobilienverwaltern immer wieder "schwarze Schafe", die mit den ihnen anvertrauten Geldern nicht redlich umgehen oder solche, deren fachliche oder sonstige Qualifikation einfach nicht ausreicht. Gerade Letztere versuchen häufig, Kunden mit Niedrigpreisen anzulocken, was umso einfacher ist, als es keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, sich mit einer Hausverwaltung selbstständig zu machen. Den Schaden haben die seriösen Anbieter dieser hochwertigen Dienstleistung - und oft genug die Wohnungs- und Hauseigentümer.<br />
<br />
Vor diesem Hintergrund ist es natürlich hilfreich, den Eigentümern von Miethäusern oder Eigentumswohnungen, die auf der Suche nach der passenden Hausverwaltung sind, einen Leitfaden an die Hand zu geben, mit dem sie sich besser orientieren und die Spreu vom Weizen trennen können. Allerdings sind die Fragen aus der VDIV-Checkliste teilweise eher verwirrend und für den "normalen" Interessenten ungeeignet. Wie will man feststellen, ob beim potentiellen Verwalter "die Büroorganisation fiúnktioniert" oder ob "Rechnungsunterlagen übersichtlich geordnet" sind? Andere Fragen sind zweideutig: "Ist der Verwalter für die Wohnungseigentümer greifbar?" kann meinen, dass bei der Hausverwaltung jemand ans Telefon geht oder auch, dass die Verwaltung juristisch greifbar ist. Manches ist auch überflüssig, so z. B. die Frage danach, ob der Verwalter eine Beschlusssammlung führt. Denn die ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht zur Diskussion. Ob der Verwalter selbst ausreichend qualifiziert ist, wird bei Kapitalgesellschaften nicht einfach zu beantworten sein, ob das auch für das Personal zutrifft, dürfte ähnlich schwierig nachprüfbar sein. <br />
<br />
So ist die <b><a href="http://www.vdiv.de/d/858" target="_blank">Checkliste</a></b> zwar gut gemeint, aber in weiten Teilen doch recht praxisfern. Immerhin lassen sich daraus durchaus Anregungen beziehen für eine eigene Checkliste, die als kleiner Service den Interessenten zur Verfügung gestellt werden kann. <br />
<br />
<br />
<br />
<br />Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-6712869032442822831.post-27763904381143783792013-06-03T16:21:00.002+02:002013-06-03T17:24:21.956+02:00Mehr Komfort für die Teilnehmer<i><b>Neue Erweiterung verinfacht die Information über Hausverwaltungs-Anfragen</b></i><br />
<br />
Die teilnehmenden Hausverwaltungen bei <b>HausverwalterSuche </b>können sich jetzt noch schneller und einfacher über den Inhalt von Kundenanfragen informieren. Denn jede Anfrage erzeugt jetzt eine Webseite, auf der nachzulesen ist, wo gerade eine neue Hausverwaltung für welches Objekt gesucht wird.<br />
<br />
Wer die <b><a href="http://www.hausverwaltersuche.de/hv-anfragen.php" target="_blank">Anfragenliste</a></b> öffnet, kann die Detailsausgabe zu jeder Anfrage mit einem Link öffnen. Das neu eingerichtete "Permanent-Login" sorgt dafür, dass registrierte Teilnehmer nicht nur die Adressdaten direkt aufrufen und auch eine für die Objektadresse generierte Karte von Google Maps einsehen können. Die Funktion zum Blättern in den Anfragen macht nur mit bestehender Anmeldung so richtig Sinn.<br />
<br />
Das "Permanent-Login" bietet auch den Vorteil, dass die Anmeldung beim nächsten Besuch automatisch erfolgt, setzt allerdings voraus, dass das Setzen von Cookies im Web-Browser des Nutzers nicht deaktiviert ist.<br />
<br />
Jede Benachrichtigungs-Email, die den Teilnehmern zugesandt wird, enthält den Link zur Auflistung der Angebote. All das erspart Zeit, wenn man sich nicht jedesmal über das Administrations-Dashboard über die Kundenanfragen informieren will.<br />
<br />Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/14388715554720728285noreply@blogger.com0