Hausverwalter-Blog
An der Effektivität von HausverwalterSuche.de wird ständig gearbeitet. Immer wieder gibt es Optimierungen einzelner Funktionen, Erweiterungen des Funktionsumfangs oder völlig neue Bereiche. In diesem Blog lässt sich auch die Entwicklung verfolgen.
Mittwoch, 7. Mai 2014
BGH: Mietkaution darf nicht für laufende Forderungen verwendet werden
Heute hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass eine als Sicherheitsleistung hinterlegte Mietkaution vom Vermieter nicht während des laufenden Mietverhältnisses für den Ausgleich einer strittigen Mietminderung verwendet werden darf.
Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…"
Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.
Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter des § 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.
Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…"
Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.
Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter des § 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.
Mittwoch, 30. April 2014
BGH begrenzt Anforderungen an Begründung einer Eigenbedarfskündigung
Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den
Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des
Vermieters befasst.
Die
Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung
der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die
Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre
Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten
Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um
dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu
begründen.
Das
Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Die
vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich war,
den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass
der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen
Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung
ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine
Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine
Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im
Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier
die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen,
das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe,
dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um
dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
* § 573 BGB
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (…)
Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13
AG Essen - Urteil vom 26. April 2013 - 19 C 459/13
LG Essen - Urteil vom 8. August 2013 - 10 S 244/13
Karlsruhe, den 30. April 2014
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014
Donnerstag, 10. April 2014
BGH-Urteil: Schwarzarbeiter ohne Zahlungsanspruch
Der BGH verneinte den Anspruch auf Bezahlung von Schwarzarbeit
Der Auftraggeber bezahlte 13 800 € für Elektroinstallationsarbeiten. Das entsprach dem Rechnungsbetrag inclusive Mehrwertsteuer. Vereinbart war, dass daneben eine weitere Zahlung von 5 000 € ohne Rechnung erfolgen sollte.
Diesen Teilbetrag klagte der Auftragnehmer ein - und scheiterte heute vor dem BGH (Bundesgerichtshof, AZ VII ZR 241/13):
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014
Diesen Teilbetrag klagte der Auftragnehmer ein - und scheiterte heute vor dem BGH (Bundesgerichtshof, AZ VII ZR 241/13):
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014
Freitag, 4. April 2014
BGH begrenzt die Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten
Der
Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig
hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers
eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten
Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
In
dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden
Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis
von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das
Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein
Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz
verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die
Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie
von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden
merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die
Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den
Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind
rechtskräftig.
Nach
der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von
den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in
Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach
Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht
begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten
unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem
Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei
(mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten
bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen
und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der
unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des
Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem
Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten
verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch
unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der
Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache
beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung
bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann
als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass
Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den
Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des
mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Ausgehend
von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des
Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 €
beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 €
liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten
ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere
Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der
Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf
den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist.
Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als
erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein
wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung
der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt
hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war
daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler
bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen
Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2014
Abonnieren
Posts (Atom)