Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat vor kurzem
entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der
in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem
Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis
reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die
Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem
Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche
Haftung des Erben (AZ VIII ZR 68/12).
Treten Erben also nicht in
das Mietverhältnis ein und wird der Mietvertrag innerhalb der Frist von
einem Monat nach § 564 BGB außerdordentlich gekündigt, beschränkt sich
die Haftung des oder der Erben auf den Nachlass; Erben müssen nicht mit
ihrem Privatvermögen für eventuell noch bestehnde Verbindlichkeiten des
Erblassers aus dem Mietverhältnis geradestehen.