Wenn nicht anders vereinbart, begründet ein als unzureichend empfundener Tritt- und Luftschallschutz keinen Mangel an der Mietsache, sofern die bei der Erbauung des Gebäudes geltenden DIN-Normen eingehalten wurden.
Der Mieter bezog im Jahr 1985 eine Wohnung in einem 1952 nach Kriegsbeschädigungen wieder aufgebauten Gebäude. Der Vermieter ließ in der darüber gelegenen Dachgeschosswohnung 2003 Bauarbeiten ausführen, wodurch zwei Wohnungen entstanden und auf einer Teilfläche von 21 m² der Estrich entfernt und erneuert wurde. Auf den restlichen 155 m² wurde der Estrich lediglich für einen neuen Bodenbelag abgeschliffen und verspachtelt.
2007 beanstandete der Mieter verschiedene Mängel, darunter auch eine unzureichende Schallisolierung zu den Dachgeschosswohnungen. Er minderte die Miete um 20 Prozent und meinte, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.
Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied, übrigens in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung eine Mietwohnung keinen Mangel aufweist, wenn Tritt- und Luftschallschutz "den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen
entsprechen" (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03,
aaO; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).
Auch der Umstand, dass eine Teilfläche komplett erneuert wurde, begründet nicht den Anspruch, insgesamt die Anwendung der zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen zu verlangen. Denn dies sei, so der BGH, von der Intensität der Maßnahme her nicht mit einem Neubau oder der grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Folglich könne der Mieter nicht erwarten, dass anschließend ein Schallschutz auf dem Niveau der neueren, zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Normen erreicht wird.
Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12
An der Effektivität von HausverwalterSuche.de wird ständig gearbeitet. Immer wieder gibt es Optimierungen einzelner Funktionen, Erweiterungen des Funktionsumfangs oder völlig neue Bereiche. In diesem Blog lässt sich auch die Entwicklung verfolgen.
Dienstag, 11. Juni 2013
BGH: Mangelhaft ausgeführter Winterdienst berechtigt zur Minderung
Dienst- oder Werkvertrag? Der Bundesgerichtshof entschied über Streitfall zum Winterdienst
Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Handelt es sich bei dem Auftrag zur Ausführung des Winterdienstes an einen Dienstleister um einen Wervertrag, oder ist das ein Dienstvertrag?
Nach Ansicht des Auftraggebers hatte das ausführende Unternehmen die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Dagegen klagte der Auftragnehmer. Der BGH stellte jetzt klar, dass es sich hier um einen Wervertrag handelt und der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung zur Minderung berechtigt ist.Sofern der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht auftragsgemäß erfüllt hat, sei ist das geschuldete Werk mangelhaft, wobei das Werk angesichts dessen, dass die Arbeiten ausgeführt werden sollten, ohne dass der Auftraggeber jeden Einsatz separat überprüfen muss, nicht abnahmebedürftig ist. Ebenso ist eine Nachbesserungsfrist entbehrlich.
Der BGH überwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, wo auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.
Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12
Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Handelt es sich bei dem Auftrag zur Ausführung des Winterdienstes an einen Dienstleister um einen Wervertrag, oder ist das ein Dienstvertrag?
Nach Ansicht des Auftraggebers hatte das ausführende Unternehmen die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Dagegen klagte der Auftragnehmer. Der BGH stellte jetzt klar, dass es sich hier um einen Wervertrag handelt und der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung zur Minderung berechtigt ist.Sofern der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht auftragsgemäß erfüllt hat, sei ist das geschuldete Werk mangelhaft, wobei das Werk angesichts dessen, dass die Arbeiten ausgeführt werden sollten, ohne dass der Auftraggeber jeden Einsatz separat überprüfen muss, nicht abnahmebedürftig ist. Ebenso ist eine Nachbesserungsfrist entbehrlich.
Der BGH überwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, wo auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.
Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12
Abonnieren
Posts (Atom)