Ein soeben veröffentlichtes Urteil des BGH befasst sich mit der Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels
Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage
befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die
Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner
Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte
mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem
von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass
dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das
Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab
nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die
Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert
hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht
darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom
Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den
aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der
Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach
Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag
nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.
Der
Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen
Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe
von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des
fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die
sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem
Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der
Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten
der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund
bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es
komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt
worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB*
könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld
verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei
Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.
Die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht
des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel
verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen
kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit
aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden
ist. Daran fehlt es hier.
* § 249 Abs. 2 BGB
"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014