Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, dass "auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG)."
Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.
Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014