Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter, die die bei Übernahme neutral gehaltenen Wandfarben durch bunte ersetzten.
2007 übernahmen die Mieter eine Doppelhaushälfte, deren Wände zuvor in neutralem Weiß gehalten waren. Sie änderten das und strichen einzelne Innenwände neu, die dann in kräftigen Rot-, Gelb- und Blautönen erstrahlten.
Nach dem Auszug im Jahr 2009 ließ der Vermieter die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Das kostete 3.648,82 Euro, wofür der Vermieter zunächst die Kaution in Anspruch nahm und den dann noch fehlenden Restbetrag in Höhe 1.836,46 Euro von von den Mietern forderte.
Das Berufungsgericht hatte die Mieter unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil war erfolglos, denn der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
BGH-Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12