Freitag, 15. Februar 2013

Rundum-Sorglos-Hausverwaltung für 24 Euro im Monat

Hausverwalter nehmen im Durchschnitt 24 Euro pro Wohnung und Monat - umfassender Service inclusive

Foto: © Sashkin - Fotolia.comAktuell beträgt das durchschnittliche Verwalterhonroar etwa 24 Euro pro Monat je Einheit (Wohnung), und zwar sowohl für die WEG-Verwaltung für Wohnungseigentümergemeinschaften als auch für Mietverwaltungen bei vermieteten Immobilien. Die Tendenz ist leicht steigend in Richtung 25 Euro.

Diese Zahlen ermittelte das Spezialportal HausverwalterSuche.de, über das Wohnungseigentümer und Besitzer von vermieteten Objekten individuell auf die jeweiligen Belange zugeschnittene Online-Preisangebote erhalten. Grundlage sind rund 2.800 der zuletzt über das Portal erstellten Hausverwaltungs-Angebote.

Die Höhe des Verwalterhonorars variiert natürlich und ist abhängig von vielen Faktoren. Dazu gehören neben etlichen anderen Merkmalen der Standort auch die Größenordnung des zu verwaltenden Objektes, das Alter und der Zustand des Gebäudes oder auch Bewohnerstruktur.

Aufschlussreiche statistische Auswertungen sind aufrufbar bei www.hausverwaltersuche.de/kd-hvpreise_ges.php, gesondert ausgewiesen je Bundesland und nach Objektgrößen. Die Nutzung zur individuellen Ermittlung von Preisen für den eigenen Immobilienbesitz ist für Wohnungseigentümer und Besitzer von Mietshäusern völlig kostenlos und unverbindlich.

Übrigens sind derart fundierte und transparente Informationen zu den Preisen und Kosten für Hausverwaltungen nach Ansicht der Betreiber sonst nirgendwo zu finden.

BGH: Wohnungseigentümer haben kein Anrecht auf Zusendung von Fotokopien

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist.

Foto:  © gandolf - Fotolia.comEin Wohnungseigentümer hatte binnen 5 Jahren in fast 100 Schreiben um Auskünfte zu Fragen der Verwaltung ersucht - und auch erhalten, ebenso wie, teilweise gegen Kostenerstattung, einzelne Unterlagen in Kopie. Beiu den Eigentümerversammlungen hingegen war er nie anwesend.

Als er dann wiederum die Übersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, sowie Auskunft zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten begehrte, wurde es der Hausverwaltung zu viel. Es kam zum Rechtsstreit.

Das Amtsgericht gab der Hausverwaltung recht, ebenso das Landgericht. Im Revisionsverfahren entschied auch der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Hausverwaltung (AZ V ZR 66/10, Urteil vom 11.02.2011). Die Richter meinten, "dass es dem Kläger zuzumuten ist, die von der Wohnungseigentumsanlage ca. 21 km entfernten Geschäftsräume der Beklagten zum Zweck der Einsichtnahme aufzusuchen,"

Hinweis: Viele Verwalter stellen Wohnungseigentümern gern, zumeist gegen Kostenersatz, Kopien vor allem von Abrechnungsunterlagen, Wirtschaftsplänen usw. zur Verfügung. Mitunter sind Art und Umfang solcher Zusatzleistungen auch im Verwqaltervertrag geregelt. Einem exessiven Missbrauch muss sich die Hausverwaltung, wie dieser Fall zeigt, jedoch nicht beugen.

Herausgeber: HausverwalterSuche.de - S. Lewohn Internet & Presse
Königsallee 2
41747 Viersen, Deutschland
Ansprechpartner: Klaus P. Lewohn
Telefon: 049 (0)21 62-35 60 88
Homepage: www.hausverwaltersuche.de

Montag, 11. Februar 2013

BGH begrenzt Haftung von Erben für Mietschulden

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat vor kurzem entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben (AZ VIII ZR 68/12).

Treten Erben also nicht in das Mietverhältnis ein und wird der Mietvertrag innerhalb der Frist von einem Monat nach § 564 BGB außerdordentlich gekündigt, beschränkt sich die Haftung des oder der Erben auf den Nachlass; Erben müssen nicht mit ihrem Privatvermögen für eventuell noch bestehnde Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Mietverhältnis geradestehen.