Dienstag, 26. November 2013

Verwalterhonorare um 6,8 Prozent gestiegen

Hausverwalter begnügen sich mit moderater Anhebung der Verwalterhonorare


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Die Preise für die Verwaltung von Immobilien durch darauf spezialisierte Experten sind in den letzten 12 Monaten zwar gestiegen, jedoch begnügten sich die Hausverwalter mit einer recht sanften Anpassung, wenn man berücksichtigt, dass ständig neue Anforderungen an die Hausverwaltung gestellt werden.

Im September 2012 lagen die durchschnittlichen Kosten für die Verwaltung einer Einheit (Wohnung, Ladenlokal, Büro oder auch Praxis) bei 23,65 Euro. Aktuell verlangt eine Hausverwaltung für diese Leistung 25,27 Euro. Das entspricht zwar einer Anhebung um 6,8 %, allerdings bestand ein gewisser Nachholbedarf aus den Vorjahren, der auch jetzt nur zum Teil aufgeholt wurde.

Zudem kommt es immer wieder vor, dass der Gesetzgeber den Immobilienverwaltern neue Leistungen abverlangt, die nur teilweise, mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht an die Auftraggeber weitergegeben werden können. Beispielhaft sei hier die Novellierung des WEG-Gesetzes genannt, die für jede Hausverwaltung einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeutete, ohne dass eine Kompensation immer in ausreichendem Maße möglich war. Allein die Neuregelungen zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" nach § 35a EStG brachten einige Umstellungen mit sich. Der Mehraufwand war oft durch die bestehenden Verträge nicht abgedeckt, was vielfach jetzt erst nachgeholt wurde und in die Kosten und Preise erst verspätet einfließt.

Maßgeblich für die Gestaltung des jeweiligen Verwalterhonorars sind natürlich auch Art und Größe der Verwaltungsobjekte. Detailliere Berichte, Auswertungen und Statistiken sind einsehbar bei HausverwalterSuche.de unter www.hausverwaltersuche.de/kd-hvpreise_ges.php.


Mittwoch, 6. November 2013

BGH: Mieter haftet beim Auszug für bunte Wände

Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter, die die bei Übernahme neutral gehaltenen Wandfarben durch bunte ersetzten.

2007 übernahmen die Mieter eine Doppelhaushälfte, deren Wände zuvor in neutralem Weiß gehalten waren. Sie änderten das und strichen einzelne Innenwände neu, die dann in kräftigen Rot-, Gelb- und Blautönen erstrahlten.

Nach dem Auszug im Jahr 2009 ließ der Vermieter die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Das kostete 3.648,82 Euro, wofür der Vermieter zunächst die Kaution in Anspruch nahm und den dann noch fehlenden Restbetrag in Höhe 1.836,46 Euro von  von den Mietern forderte

Das Berufungsgericht hatte die Mieter unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil war erfolglos, denn der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

BGH-Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12