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Mittwoch, 7. Mai 2014
BGH: Mietkaution darf nicht für laufende Forderungen verwendet werden
Heute hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass eine als Sicherheitsleistung hinterlegte Mietkaution vom Vermieter nicht während des laufenden Mietverhältnisses für den Ausgleich einer strittigen Mietminderung verwendet werden darf.
Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…"
Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.
Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter des § 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.
Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…"
Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.
Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter des § 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.
Mittwoch, 30. April 2014
BGH begrenzt Anforderungen an Begründung einer Eigenbedarfskündigung
Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den
Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des
Vermieters befasst.
Die
Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung
der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die
Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre
Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten
Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um
dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu
begründen.
Das
Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Die
vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich war,
den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass
der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen
Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung
ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine
Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine
Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im
Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier
die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen,
das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe,
dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um
dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
* § 573 BGB
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (…)
Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13
AG Essen - Urteil vom 26. April 2013 - 19 C 459/13
LG Essen - Urteil vom 8. August 2013 - 10 S 244/13
Karlsruhe, den 30. April 2014
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014
Donnerstag, 10. April 2014
BGH-Urteil: Schwarzarbeiter ohne Zahlungsanspruch
Der BGH verneinte den Anspruch auf Bezahlung von Schwarzarbeit
Der Auftraggeber bezahlte 13 800 € für Elektroinstallationsarbeiten. Das entsprach dem Rechnungsbetrag inclusive Mehrwertsteuer. Vereinbart war, dass daneben eine weitere Zahlung von 5 000 € ohne Rechnung erfolgen sollte.
Diesen Teilbetrag klagte der Auftragnehmer ein - und scheiterte heute vor dem BGH (Bundesgerichtshof, AZ VII ZR 241/13):
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014
Diesen Teilbetrag klagte der Auftragnehmer ein - und scheiterte heute vor dem BGH (Bundesgerichtshof, AZ VII ZR 241/13):
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014
Freitag, 4. April 2014
BGH begrenzt die Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten
Der
Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig
hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers
eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten
Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
In
dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden
Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis
von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das
Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein
Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz
verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die
Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie
von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden
merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die
Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den
Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind
rechtskräftig.
Nach
der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von
den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in
Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach
Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht
begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten
unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem
Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei
(mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten
bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen
und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der
unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des
Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem
Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten
verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch
unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der
Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache
beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung
bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann
als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass
Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den
Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des
mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Ausgehend
von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des
Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 €
beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 €
liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten
ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere
Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der
Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf
den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist.
Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als
erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein
wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung
der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt
hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war
daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler
bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen
Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2014
Mittwoch, 19. März 2014
Wohnungskäufer kann schon vor Grundbuchumschreibung als Vermieter auftreten
Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der
Wirksamkeit einer vom Vermieter dem Käufer des Grundstücks erteilten
Ermächtigung, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch
Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, befasst.
Die
Klägerin mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden:
B.) eine Wohnung in Frankfurt am Main, die mit notariellem Vertrag vom
16. März 2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006
("Eintrittsstichtag") an die Beklagte veräußert wurde. § 3 Ziffer 3 des
notariellen Vertrags bestimmt, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit
allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt. Ferner ist
vorgesehen, dass die Beklagte bevollmächtigt ist, ab sofort bis zum
Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter sämtliche
mietrechtlichen Erklärungen abzugeben und gegebenenfalls im eigenen
Namen entsprechende Prozesse zu führen. Bis zur Eigentumsumschreibung im
Grundbuch am 4. Mai 2010 zog die Beklagte die fälligen Mieten ein,
erteilte Betriebskostenabrechnungen und richtete mehrere
Mieterhöhungsverlangen an die Klägerin, denen diese jeweils zustimmte.
Mit
ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der ab März 2007 bis 4.
Mai 2010 an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt
28.948,19 €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Vermieterstellung in
diesem Zeitraum nur "vorgespiegelt", weil die Eigentumsumschreibung im
Grundbuch erst am 4. Mai 2010 erfolgt sei. Mit Vereinbarung vom 24. Juli
2012 trat die B sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der
Klägerin nochmals "vorsorglich" an die Beklagte ab.
Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt, blieb
erfolglos.
Der
u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin der geltend
gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht, weil die Beklagte die
Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Recht eingezogen hat, wie sich
jedenfalls aus der in der Vereinbarung vom 24. Juli 2012 liegenden
Genehmigung ergibt. Auch die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Ziffer
3 des notariellen Vertrags – im eigenen Namen gestellten
Mieterhöhungsverlangen sind wirksam. Denn der Käufer einer vermieteten
Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der
Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts
des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 BGB*) im eigenen Namen
Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne dass es einer
Offenlegung der Ermächtigung bedarf.
Urteil vom 19. März 2014 – VIII ZR 203/13
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. November 2012 - 387 C 824/12-98
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juni 2013 – 2-11 S 369/12
Karlsruhe, den 19. März 2014
* § 566 Abs. 1 BGB
Wird
der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem
Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des
Vermieters in die sich während der Dauer seinen Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2014
Mittwoch, 5. März 2014
Mieter haften für Schließanlage bei Schlüsselverlust
Ein soeben veröffentlichtes Urteil des BGH befasst sich mit der Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels
Der
Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage
befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die
Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner
Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte
mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem
von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass
dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das
Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab
nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die
Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert
hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht
darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom
Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den
aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der
Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach
Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag
nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.
Der
Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen
Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe
von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des
fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die
sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem
Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der
Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten
der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund
bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es
komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt
worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB*
könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld
verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei
Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.
Die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht
des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel
verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen
kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit
aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden
ist. Daran fehlt es hier.
* § 249 Abs. 2 BGB
"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014
Donnerstag, 20. Februar 2014
Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum
Der
u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze
aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der
Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.
Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.
Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13
LG Gera – Urteil vom 11. Juli 2012 – 3 O 1555/11
OLG Jena - Urteil vom 29. Mai 2013 – 7 U 660/12
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.
Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.
Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13
LG Gera – Urteil vom 11. Juli 2012 – 3 O 1555/11
OLG Jena - Urteil vom 29. Mai 2013 – 7 U 660/12
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014
Montag, 3. Februar 2014
Kurzfristige Vermietung an Angehörige nicht anerkannt
Wenn ein Steuerzahler Wohnungen, die nicht abgeschlossen sind, vornehmlich an Angehörige vermietet, kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht ausgegangen werden.
Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat das Finanzgericht Hamburg daher in einem Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 3K 181/11) in solchen Fällen die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.
Bei der Vermietung einer Wohnung können erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher muss auch die Vermietungstätigkeit selbst langfristig angelegt sein.
Das Gericht sah es als wesentlich an, dass im entschiedenen Fall im überwiegend selbstbewohnten Haus für eine Vermietung zusätzlicher - nicht abgeschlossener – Wohnungen nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Dieser kleine Personenkreis dürfte nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Es könne also nicht dargelegt werden, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit wäre auch der Abzug von Werbungskosten über die Einnahmen hinaus nicht möglich.
Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist "Der Vorsorge-Spezialist" für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.
Wüstenrot Bausparkasse AG
Wüstenrotstraße 1
71638 Ludwigsburg
Deutschland
Telefon: 0714116-0
Ansprechpartner: Herr Dr. Immo Dehnert
Homepage:
www.wuestenrot.de
Pressekontakt:
Wüstenrot & Württembergische AG
Herr Dr. Immo Dehnert
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart
fon ..: 0711662721471
web ..: www.ww-ag.com
email : kk@ww-ag.com
Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat das Finanzgericht Hamburg daher in einem Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 3K 181/11) in solchen Fällen die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.
Bei der Vermietung einer Wohnung können erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher muss auch die Vermietungstätigkeit selbst langfristig angelegt sein.
Das Gericht sah es als wesentlich an, dass im entschiedenen Fall im überwiegend selbstbewohnten Haus für eine Vermietung zusätzlicher - nicht abgeschlossener – Wohnungen nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Dieser kleine Personenkreis dürfte nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Es könne also nicht dargelegt werden, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit wäre auch der Abzug von Werbungskosten über die Einnahmen hinaus nicht möglich.
Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist "Der Vorsorge-Spezialist" für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.
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Donnerstag, 30. Januar 2014
10 000 Interessenten nutzten HausverwalterSuche
Die Jubiläumsanfrage ging heute bei HausverwalterSuche ein
Seit heute ist die Zahl der Hausverwaltungsanfragen bei dem Spezial-Portal HausverwalterSuche.de fünfstellig: Die 10 000. Hausverwaltungs-Anfrage ging soeben ein!
Das Webangebot startete am 22. Mai 2006 und verhalf bereits einer großen Zahl von Immobilieneigentümern zu ihrer neuen Weg-Verwaltung oder Mietverwaltung. "Einige der teilnehmenden Hausverwaltungen haben sich schon wieder abgemeldet, weil ihre Kapazitätsgrenze erreicht wurde - nicht zuletzt durch die mit HausverwalterSuche generierten neuen Aufträge", berichtet Initiator und Betreiber Klaus P. Lewohn. "Und es ist sogar vorgekommen, dass sich ein Hausverwalter bedankte, weil er allein durch die Teilnahme bei HausverwalterSuche aus dem Stand sein Unternehmen aufgebaut hatte."
Auch wenn das nicht immer erreichbar sein dürfte, ist für Hausverwaltungen die Teilnahme mit Sicherheit als begleitende Maßnahme bestens geeignet, denn mit 32 Euro pro Monat ist sie zwar ausgesprochen preiswert, aber sehr häufig besonders effektiv.
Knapp zwei Drittel der 10 000 Verwaltungsanfragen galt der Suche nach einer WEG-Verwaltung, also einem Hausverwalter für eine Eigentümergemeinschaft. Die anderen bezogen sich auf die Verwaltung von vermieteten Immobilien. Im Durchschnitt ging es um Objekte mit 14 Einheiten.
Die Nutzung des Portals ist übrigens für Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausbesitzer kostenlos und unverbindlich.
Seit heute ist die Zahl der Hausverwaltungsanfragen bei dem Spezial-Portal HausverwalterSuche.de fünfstellig: Die 10 000. Hausverwaltungs-Anfrage ging soeben ein!
Das Webangebot startete am 22. Mai 2006 und verhalf bereits einer großen Zahl von Immobilieneigentümern zu ihrer neuen Weg-Verwaltung oder Mietverwaltung. "Einige der teilnehmenden Hausverwaltungen haben sich schon wieder abgemeldet, weil ihre Kapazitätsgrenze erreicht wurde - nicht zuletzt durch die mit HausverwalterSuche generierten neuen Aufträge", berichtet Initiator und Betreiber Klaus P. Lewohn. "Und es ist sogar vorgekommen, dass sich ein Hausverwalter bedankte, weil er allein durch die Teilnahme bei HausverwalterSuche aus dem Stand sein Unternehmen aufgebaut hatte."
Auch wenn das nicht immer erreichbar sein dürfte, ist für Hausverwaltungen die Teilnahme mit Sicherheit als begleitende Maßnahme bestens geeignet, denn mit 32 Euro pro Monat ist sie zwar ausgesprochen preiswert, aber sehr häufig besonders effektiv.
Knapp zwei Drittel der 10 000 Verwaltungsanfragen galt der Suche nach einer WEG-Verwaltung, also einem Hausverwalter für eine Eigentümergemeinschaft. Die anderen bezogen sich auf die Verwaltung von vermieteten Immobilien. Im Durchschnitt ging es um Objekte mit 14 Einheiten.
Die Nutzung des Portals ist übrigens für Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausbesitzer kostenlos und unverbindlich.
Freitag, 24. Januar 2014
Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer WEG nur allstimmig
Viele Wohnungseigentümergemeinschaften wollen den steigenden Betriebskosten dadurch begegnen, dass sie einem Mobilfunkbetreiber die Installation einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach gestatten und dafür teilweise deutlich spürbare Mieteinnahmen erzielen.
Einzelne Eigentümer, die vor Elektrosmog fürchten oder aus anderen Gründen dagegen sind, haben jetzt Oberwasser. Denn der BGH hat entschieden, dass dem Bechluss zur Installation einer solchen Sendeanlage alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen.
Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, dass "auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG)."
Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.
Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014
Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, dass "auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG)."
Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.
Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014
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