Donnerstag, 20. Februar 2014

Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.


Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.


Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13
LG Gera – Urteil vom 11. Juli 2012 – 3 O 1555/11
OLG Jena - Urteil vom 29. Mai 2013 – 7 U 660/12


Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014

Montag, 3. Februar 2014

Kurzfristige Vermietung an Angehörige nicht anerkannt

Wenn ein Steuerzahler Wohnungen, die nicht abgeschlossen sind, vornehmlich an Angehörige vermietet, kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht ausgegangen werden.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat das Finanzgericht Hamburg daher in einem Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 3K 181/11) in solchen Fällen die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.

Bei der Vermietung einer Wohnung können erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher muss auch die Vermietungstätigkeit selbst langfristig angelegt sein.

Das Gericht sah es als wesentlich an, dass im entschiedenen Fall im überwiegend selbstbewohnten Haus für eine Vermietung zusätzlicher - nicht abgeschlossener – Wohnungen nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Dieser kleine Personenkreis dürfte nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Es könne also nicht dargelegt werden, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit wäre auch der Abzug von Werbungskosten über die Einnahmen hinaus nicht möglich.

Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist "Der Vorsorge-Spezialist" für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.

Wüstenrot Bausparkasse AG
Wüstenrotstraße 1
71638 Ludwigsburg
Deutschland
Telefon: 0714116-0
Ansprechpartner: Herr Dr. Immo Dehnert

Homepage:
www.wuestenrot.de

Pressekontakt:
Wüstenrot & Württembergische AG
Herr Dr. Immo Dehnert
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart

fon ..: 0711662721471
web ..: www.ww-ag.com
email : kk@ww-ag.com