Hausverwalter begnügen sich mit moderater Anhebung der Verwalterhonorare


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(fair-NEWS) Vor dem BGH (Bundesgerichtshof) scheiterte jetzt die Revision eines Mieters, der vor deren Tod in die Wohnung seiner Mutter eingezogen und nach ihrem Ableben in das Mietverhältnis eingetreten war. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 4 BGB mit der Begründung gekündigt, der Kläger habe jahrelang durch die Erteilung von Gitarrenunterricht an drei Werktagen an etwa zwölf Schüler die Wohnung gewerblich und damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck genutzt.
Wenngleich ein Vermieter, so der BGH, im Einzelfall durchaus verpflichtet sein kann, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben, gilt das nur für den Fall, dass davon keine Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen.
Das sei hier, schon durch die mit dem Musikunterricht verbundene Lärmbelästigung, nicht der Fall gewesen und die Kündigung durch den Vermieter damit rechtens. Auch die Vorinstanzen hatten der Räumungsklage bereits stattgegeben.
(Urteil vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12)
Praxistipp: Eine beabsichtigte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in einer für Wohnzwecke angemieteten Wohnung sollte immer zwischen den Parteien abgestimmt und durch klare Vereinbarungen im Mietevertrag geregelt werden.
(fair-NEWS) Die Höhe der Mietkaution ist durch § 551 BGB auf maximal drei Monatsmieten beschränkt. Auf diese Regelung berief sich die Schwester eines Mieters, die eine Bürgschaft für "die Mietzahlungen" ihres Bruders gegenüber dem Vermieter übernommen hatte, nachdem ihr Bruder mit seinen Mietzahlungen in Rückstand geraten war und den Vermieter bat, zur Vermeidung einer Kündigung den fälligen Betrag dem Kautionssparbuch zu entnehmen und als Ersatz die Bürgschaft zu akzeptieren.
Der Mietrückstand wuchs jedoch weiter, und der Vermieter nahm die Bürgin in Anspruch. Deren Zahlungsverweigerung unter Hinweis auf § 551 BGB, wonach eine Mietkaution nicht höher sein darf als das Dreifache der Netto-Kaltmiete, war bereits von den Vorinstanzen nicht akzeptiert worden.
Auch der BGH (Bundesgerichtshof) schloss sich dem an. Andernfalls "könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs veranlasst sehen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken."
(Urteil vom 10. April 2013 VIII ZR 379/12)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist.
Ein Wohnungseigentümer hatte binnen 5 Jahren in fast 100 Schreiben um Auskünfte zu Fragen der Verwaltung ersucht - und auch erhalten, ebenso wie, teilweise gegen Kostenerstattung, einzelne Unterlagen in Kopie. Beiu den Eigentümerversammlungen hingegen war er nie anwesend.
Als er dann wiederum die Übersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, sowie Auskunft zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten begehrte, wurde es der Hausverwaltung zu viel. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Amtsgericht gab der Hausverwaltung recht, ebenso das Landgericht. Im Revisionsverfahren entschied auch der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Hausverwaltung (AZ V ZR 66/10, Urteil vom 11.02.2011). Die Richter meinten, "dass es dem Kläger zuzumuten ist, die von der Wohnungseigentumsanlage ca. 21 km entfernten Geschäftsräume der Beklagten zum Zweck der Einsichtnahme aufzusuchen,"
Hinweis: Viele Verwalter stellen Wohnungseigentümern gern, zumeist gegen Kostenersatz, Kopien vor allem von Abrechnungsunterlagen, Wirtschaftsplänen usw. zur Verfügung. Mitunter sind Art und Umfang solcher Zusatzleistungen auch im Verwqaltervertrag geregelt. Einem exessiven Missbrauch muss sich die Hausverwaltung, wie dieser Fall zeigt, jedoch nicht beugen.