Dienstag, 16. August 2011

LEDA Heizeinsatz: Ein neues "Herz" für den Kachelofen - Schon nach wenigen Stunden ist das Feuer neu entfacht

Leer. - Der gemauerte Kachelofen war schon nach wenigen Stunden wieder betriebsbereit - und der zufriedene Hausherr wurde mit einem noch schöneren Blick durch eine größere Sichtscheibe auf ein friedlich flackerndes Flammenspiel im Feuerraum belohnt. Hinzu kam das angenehme Gefühl, etwas Gutes für das Klima, die Umwelt und schließlich auch für den eigenen Geldbeutel getan zu haben.

Dieses Beispiel aus dem hohen Norden zeigt, dass sich die Modernisierung eines Kachelofens einfach und schnell durchführen lässt. Helmut Lamp aus Schönberg in Schleswig-Holstein hatte im vergangenen Jahr beschlossen, seinen veralteten Kachelofeneinsatz aus dem Jahre 1972 gegen einen modernen Heizeinsatz mit einem zusätzlichen Speicheraufsatz austauschen zu lassen. Als Landwirt und Vorsitzender des Bundesverbandes BioEnergie e.V. (BBE) liegt dem Familienvater ein ebenso klimaneutrales wie umweltfreundliches Heizen besonders am Herzen.

Dem vorausgegangen war ein Blick in die seit dem 22. März 2010 geltende neue 1.BImSchV, wonach jeder Besitzer eines Kaminofens, Kachelofens oder Heizkamins bis Ende 2013 seinem Schornsteinfeger gegenüber den Nachweis erbringen muss, dass sein Ofen die neuen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Bei Geräten, die vor 1975 einer Typprüfung unterzogen wurden, kann es danach eng werden. Halten sie die Emissionswerte nicht ein, müssen sie ein Jahr später stillgelegt werden.

Guss als Werkstoff garantiert eine extrem lange Lebensdauer

Helmut Lamp hatte als ehemaliger Bundestagsabgeordneter die Verordnung selbst mit auf den Weg gebracht und sich dafür stark gemacht, durch den vermehrten Einsatz von Biomasse - dazu zählt vor allem der nachwachsende Rohstoff Holz - den Klimaschutz zu unterstützen. Er entschied sich dabei für einen gusseisernen Kachelofeneinsatz von LEDA, der jetzt sein Wohnhaus angenehm und effizient heizt - mit einem hohen Wirkungsgrad und zusätzlich gespeicherter Wärme.

Das Traditionsunternehmen aus dem ostfriesischen Leer produziert Kaminöfen sowie Kachelofen- und Heizkamineinsätze ausschließlich aus Guss - einem Werkstoff, dessen außerordentliche Hitzebelastbarkeit und Formstabilität eine extrem lange Lebensdauer garantieren. Darum setzt der Hersteller konsequent auf dieses Material und bietet hochwertige Qualität \"Made in Germany\", was sich für den Ofenbesitzer langfristig auszahlt - mit einer dauerhaft sicheren, funktionstüchtigen und vor allem zuverlässigen Gerätetechnik. So wie auf dem unweit der malerischen Ostseeküste gelegenen Hof von Familie Lamp.

Weitere Informationen auch im Internet unter www.leda.de.

LEDA Heizeinsatz: Ein neues "Herz" für den Kachelofen - Schon nach wenigen Stunden ist das Feuer neu entfacht

Die Rechte des Mieters und Vermieters bei Schimmelbefall

Vorsicht bei Mietminderung wegen Schimmelbefalls. Die Gerichte, so etwa das Kammergericht Berlin (Urteil Beschluss vom 3.6.2010, 12 U 164/09), verlangen hier eine dezidierte Darlegung. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter von Gewerberäumen wegen Schimmelbefalls die Miete gemindert. Der Vermieter hatte daraufhin wegen Mietrückstands fristlos gekündigt und Räumungs- und Zahlungsklage erhoben. Der Mieter war letztlich unterlegen, weil er den Vorwurf des Schimmelbefalls zu pauschal begründet hatte. Das Kammergericht war der Meinung, dass der Mieter zur Art des Schimmels und zur Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen hätte vortragen müssen. Diese Rechtsprechung bürdet dem Mieter nahezu unerfüllbare Pflichten auf. Trotzdem sollten diese auch im Wohnraummietrecht beachtet werden.

Wer mit der Mietminderung wegen Schimmels keine Bauchlandung vor Gericht erleben will, sollte immer vorab ein privates Gutachten zur Art des Schimmels und zur Konzentration einholen. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Sie können die Raumluft mit einem tragbaren Prüfgerät selbst messen und das Ergebnis in ein zentrales Labor zur Auswertung einsenden.

Vor Gericht reichen solche Prüfungsergebnisse nicht aus, um einen Anspruch zu begründen, falls der Vermieter eine Belastung mit toxischen Stoffen im Prozess bestreitet. Mehr Gewicht haben Prüfungen gerichtlich vereidigter Gutachten. Sollte ein vereidigter Sachverständiger ein Gefahrenpotential durch Schimmelsporen oder toxische Stoffe feststellen, hat man regelmäßig gute Karten dafür, sich bereits außergerichtlich mit dem Vermieter zu einigen. Der Vermieter wird es kaum riskieren, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Prozess dieselben Feststellungen macht wie das vom Mieter in Auftrag gegebene Gutachten. Es ist auch nicht allzu wahrscheinlich, dass der eine Gutachter dem anderen ein falsches Ergebnis bescheinigt.

Gewarnt werden muss in jedem Fall davor, die Miete einfach (teilweise) einzubehalten. Sicherer ist es immer, die Miete unter Vorbehalt in voller Höhe weiterzuzahlen und dann den wegen der Mietminderung überzahlten Teil zurückzufordern. Hat man sich bei der Höhe der Mietminderung geirrt, verliert man nur teilweise den Zahlungsprozess. Man riskiert aber keine Kündigung.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Die Rechte des Mieters und Vermieters bei Schimmelbefall

Hitliste der Hausarbeiten: Kochen Top, Staub wischen Flop

Nürnberg, 16. August 2011. Kreatives Hobby und nicht nur lästige Pflicht: Kochen ist für 40 Prozent der Deutschen die liebste Hausarbeit. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale. Inspiriert von Kochshows und unterstützt von Hightech-Küchengeräten wählen sie das Brutzeln, Dünsten und Braten an die erste Stelle der Hausarbeiten-Hitliste.

Während sich Frauen und Männer beim ersten Rang noch einig sind, gehen bei Platz 2 der Hitliste die Meinungen auseinander. Weil die Waschmaschine so einfach zu bedienen ist, vergeben die Frauen die Silbermedaille ans Wäsche waschen (16 Prozent). Männer können sich ebenfalls für einen elektrischen Haushaltshelfer begeistern: den Staubsauger (15 Prozent).

Insgesamt nimmt die Begeisterung für Hausarbeit rapide ab, sobald statt technischer Hilfsmittel pure Handarbeit gefragt ist. Das mühsame Reinigen von Bad und WC (je 2 Prozent) reiht sich nur knapp vor Boden und Staub wischen (je 1 Prozent) auf den letzten Plätzen der Hitliste ein.

Für 12 Prozent der Deutschen kommt es gar nicht in Frage, Kochlöffel, Staublappen oder Bügeleisen in die Hand zu nehmen: Sie verweigern die Hausarbeit komplett.

Die Hitliste der beliebtesten Hausarbeiten:1. Kochen (40 Prozent)2. Wäsche waschen (12 Prozent)3. Staub saugen (11 Prozent)4. Aufräumen (10 Prozent)5. Bügeln (5 Prozent)6. Geschirr waschen (4 Prozent)7. Fenster putzen (2 Prozent)7. Bad/WC putzen (2 Prozent)8. Boden wischen (1 Prozent)8. Staub wischen (1 Prozent)

Für die repräsentative Studie „Wohnen und Leben Sommer 2011“ wurden im Auftrag von immowelt.de 2.095 Personen durch das Marktforschungsinstitut Innofact befragt.

Hitliste der Hausarbeiten: Kochen Top, Staub wischen Flop

Montag, 15. August 2011

Die (fristlose) Kündigung wegen Rückstand des Mieters mit den Mietzahlungen: Kann der Mieter das Mietverhältnis durch Nachzahlung der Miete noch retten?

Falls der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum nicht vollständig zahlt, kann es zu einem Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten kommen. Ein solcher Mitrückstand kann zur fristlosen Kündigung und anschließender Räumung durch den Vermieter berechtigen. Wie kann der Mieter seinen Mietvertrag noch retten?

Nach mieterschutzrechtlichen Vorschriften kann der Mieter die fristlose Kündigung mit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Mieten unwirksam machen, wenn die Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs (Zustellung der Räumungsklage) erfolgt, soweit im Zeitraum von zwei Jahren zuvor der Mieter nicht schon einmal von dieser Regelung Gebrauch gemacht hat. Dramatisch für den Mieter allerdings: Eine solche Zahlung beseitigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung bleibt ihm gegenüber wirksam, d.h. der Mieter muss unter Umständen doch aus der Wohnung. Umstritten ist, ob eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung zwingend erforderlich ist. Obwohl der Bundesgerichtshof dies nicht so sieht, hält etwa das Landgericht Berlin konsequent an seiner Auffassung fest, dass eine Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich ist (so etwa Landgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2010, 63 S 432/09).

Besonders hart trifft es den Mieter in folgendem Fall: Sollte er aufgrund von Mängeln der Auffassung sein, die Miete sei gemindert und deshalb regelmäßig weniger Miete überweisen, kann eine aufgrund Zahlungsverzugs erklärte Kündigung dennoch wirksam sein. Falls die Mängel nicht oder nicht in einem der vom Mieter zugrunde gelegten Minderungsquote entsprechenden Maß vorliegen, hat der Mieter Pech gehabt.

Landgericht Berlin aktuell: Dies bestätigte das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 18.4.2011, 67 S 502/10. Obwohl der Mieter den Mietrückstand innerhalb der 2-Monats-Frist ausgeglichen hat und somit die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam wurde, musste der Mieter ausziehen. Das Landgericht Berlin sah einen Rückstand von über einer Monatsmiete bereits als erheblichen Mietrückstand an, der zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt. In solchen Fällen kommt es auf das Verschulden des Mieters an. Jeder Einzelfall wird von den Gerichten eingehend geprüft.

Fachanwaltstipp Mieter: Zahlen Sie Ihre Miete pünktlich und möglichst mit Dauerauftrag. Sollten Sie nicht sicher sein, ob dem Vermieter Miete zusteht (z.B. weil Sie meinen, Sie hätten ein Recht zur Mietminderung), zahlen Sie die Miete zumindest unter Vorbehalt. Sollten Sie versehentlich die Miete nicht gezahlt haben und eine entsprechende Kündigung des Vermieters erhalten, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen aussprechen, sollten Sie immer hilfsweise zur fristlosen Kündigung eine fristgerechte Kündigung erklären. Soweit Sie eine Kündigung aussprechen, beachten Sie, dass die Kündigung begründet werden muss. Sie müssen in der Kündigung den Zahlungsrückstand genau aufführen. Es reicht nicht, den Gesamtsaldo anzugeben. Sie müssen vielmehr genau aufführen, für welche Monate der Mieter mit Zahlungen in welcher Höhe im Rückstand ist. Sie müssen ferner angeben, wie Sie die eingegangenen Zahlungen des Mieters verrechnet haben. Schließlich ist dem Kündigungsschreiben eine ordnungsgemäße Vollmacht beizufügen, soweit die Kündigung nicht durch den Vermieter selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten (Hausverwaltung, Anwalt, o.ä.) ausgesprochen wird.

Auch wenn der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall eine Abmahnung nicht für notwendig hielt, empfiehlt es sich regelmäßig, vor Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung (mindestens) eine Abmahnung auszusprechen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung vom 26.07.2011 festgestellt, dass dem Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer so genannten „Internet-Tauschbörse“ grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt.

Ein Internet-Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk begangen wurde, wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts München, der seinem Internetprovider erlaubte, ihn dem Rechteinhaber als Inhaber des Internetanschlusses mitzuteilen. Eine der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs. 1 UrhG) handelt. Dies sei, so der Anschlussinhaber, nicht der Fall.

Das OLG München wies die Beschwerde zurück, weil das Merkmal „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“, welches für die Zulässigkeit der Auskunft durch den Internetprovider erforderlich ist, erfüllt war. Dabei macht das OLG München mit bemerkenswerter Klarheit deutlich, dass jede Rechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken (sogenannte Internet-Tauschbörse) gewerbliches Ausmaß hat und daher die Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber zulässig ist. Wer eine geschützte Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt weder selbstlos noch im guten Glauben, sondern stellt die Datei einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung und greift dadurch in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, dass einer gewerblichen Nutzung entspricht.

OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11 –

Fazit:
Der Entscheidung ist richtig, so stellt das OLG München zutreffend darauf ab, dass weder das kontrollierbare Ausmaß noch das Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil davon abhängen, ob das Werk vom Rechteinhaber bereits durch eine mehr oder weniger lange Zeit ausgewertet worden ist. Die wirtschaftliche Nutzung eines Werks durch den Berechtigten endet auch nicht etwa nach Ablauf einer wie auch immer festgelegten Auswertungsphase, so dass jede unbefugte Verbreitung des Werkes in einer sogenannten „Tauschbörse“ stets gewerbliches Ausmaß hat.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Udo Maurer
Rechtsassessor

Quelle: www.premiumpresse.de/filesharing-ist-keine-private-nutzung-eines-werks-PR1410275.html