Montag, 1. August 2011

ERGO Verbraucherinformation "Keine Chance für Einbrecher in der Urlaubszeit" | fair-NEWS.de

Einige einfache Handgriffe können helfen, das unbewohnte Haus vor Kriminellen zu schützen

Entspannt unter Palmen liegen, die Sonne genießen, einfach mal nichts tun: Wer in den Urlaub fährt, will für ein paar Wochen alle Sorgen hinter sich lassen. Doch eine Angst begleitet viele Reisende: Was, wenn in meiner Abwesenheit etwas mit dem Haus oder der Wohnung passiert? Denn in der Urlaubszeit haben auch Einbrecher Hochsaison. Dabei reichen in vielen Fällen ein paar einfache Vorkehrungen, um Kriminelle auf Abstand zu halten. Wie man sein Zuhause in seiner Abwesenheit schützen kann, weiß Esther Grafwallner, Expertin bei der ERV Europäische Reiseversicherung.

Es ist der Albtraum eines jeden Urlaubers: Das Handy klingelt; der Nachbar, der zu Hause die Blumen gießt, ruft an: Einbrecher waren am Werk, die Wohnung ist ausgeraubt und verwüstet. Mit der entspannten Urlaubsruhe ist es dann mit einem Schlag vorbei. 'Soweit muss man es nicht kommen lassen', weiß ERV Expertin Esther Grafwallner. 'Denn Einbrecher meiden das Risiko. Sie suchen gezielt Häuser aus, die unbewohnt wirken. Deswegen sollten unbedingt alle Anzeichen vermieden werden, die auf eine Abwesenheit der Bewohner schließen lassen.' Schon einige einfache Handgriffe helfen in vielen Fällen, die Kriminellen abzuschrecken.

Vorsicht beim Besprechen des Anrufbeantworters

Ein überquellender Briefkasten ist ein eindeutiges Signal, dass niemand zu Hause ist. Abhilfe schaffen lässt sich, indem man die Nachbarn bittet, die Post regelmäßig abzuholen oder zwei bis drei Wochen vor dem Urlaub einen Lagerservice bei der Post zu beantragen. Ratsam ist ebenso, die Zeitung für die Dauer der Reise abzubestellen oder nachsenden zu lassen. Zudem kann man Bekannte bitten, die Rollläden rauf- und runterzulassen. Auch Zeitschaltuhren täuschen Betriebsamkeit vor: Damit werden Licht und Radio hin und wieder elektronisch an- und abgeschaltet. 'Vorsicht ist bei dem Spruch angebracht, den man auf dem Anrufbeantworter hinterlässt', rät Esther Grafwallner. 'Ein Text wie ,Wir sind drei Wochen im Urlaub' ist geradezu eine Einladung für Ganoven.' Dass die Haustür und alle Fenster fest verschlossen sein müssen, sollte sich von selbst verstehen. Auch darf der Schlüssel nicht unter Fußmatten oder Blumentöpfen versteckt sein - dort schauen Einbrecher zuerst nach. Ratsam ist, alles zu entfernen, was ihnen die Arbeit erleichtern könnte, also Leitern, aber auch Gartenmöbel oder Werkzeuge. 'Man sollte darauf achten, dass gefährdete Ecken gut ausgeleuchtet sind', sagt die Expertin, 'am besten mit Bewegungsmeldern.'

Spezieller Versicherungsschutz für Urlauber

Für den Fall, dass die Ganoven dennoch zuschlagen, sollte man unbedingt mit ausreichendem Versicherungsschutz vorgesorgt haben. Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer Hausratpolice, damit der Einbruchsschaden an sich abgedeckt ist. Zusätzliche Sicherheit speziell für Urlauber bietet die neue Police 'Haus und Anreise Plus' der ERV: Wird während des Urlaubs zu Hause eingebrochen, organisiert und finanziert die ERV die Verschließung der Wohnung bzw. deren Überwachung. Der Versicherte muss seinen Urlaub damit nicht abbrechen.

Unerlaubte Klauseln im Mietvertrag: Das Meerschweinchen darf bleiben | fair-NEWS.de

Musizieren und Haustiere verboten - in vielen Mietverträgen reiht sich ein Verbot an das andere. Besonders auf heiß umkämpften Wohnungsmärkten nehmen Mieter solche Klauseln einfach hin, lassen die Posaune verstauben und schaffen die Meerschweinchen ab. Doch nicht wenige Regelungen sind ungesetzlich, selbst Mieter, die einen Vertrag bereits unterschrieben haben, müssen sich an solche Auflagen nicht halten. Immonet nennt die häufigsten unerlaubten Klauseln.

Treiben Sie es ruhig bunt!

Wer es bunt mag, darf auch in einer Mietwohnung die Wände Altrosa oder Zitronengelb streichen - ohne vor dem Auszug die Flächen in mühevoller Arbeit wieder weißen zu müssen. Der Vermieter darf lediglich verlangen, dass der Zustand der Wohnung eine schnelle Widervermietbarkeit gewährleistet. Vom Bewohner selbst angefertigte Wandmalereien könnten dies allerdings in der Tat erschweren.
Tierische Mitbewohner machen die Wohnungssuche oft schwer, ein generelles Verbot von Vierbeinern ist jedoch ungesetzlich - das entschied der Bundesgerichtshof. Zwar darf der Vermieter Hunden und Katzen den Einzug verbieten, kleines Getier wie Hamster, Wellensittich oder Schildkröte kann jedoch immer gehalten werden.

Musizieren darf beschränkt, nicht verboten werden

Fallen durch steigende Ölpreise oder Steuern höhere Nebenkosten an, hat der Vermieter natürlich das Recht, die Mehrkosten auf die Bewohner umzulegen. Jedoch nicht unmittelbar nachdem er die Zahlungen hat leisten müssen. Erst wenn die Jahresendabrechnung fällig wird, darf er sich das Geld von den Mietern zurückholen.

Klampf, tröt, quietsch - Vermieter, die Bewohner, grundsätzlich verbieten wollen, ein Instrument zu bearbeiten, sind im Unrecht. Lediglich einschränkende Klauseln sind zulässig. Die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, wie lange das Musizieren angemessen ist, hingen stets von der Umgebung und der Art des Klangkörpers ab. So darf ein Cello länger gespielt werden als ein Schlagzeug und in einer Seniorenanlage gelten strengere Auflagen als in einem normalen Miethaus.

Das Recht auf eine Dusche

Sogar zu einem Dusch- und Badeverbot nach 22 Uhr versteigt sich mancher Vermieter - eine unwirksame Anweisung. Das nächtliche Planschen kann jedoch beschränkt werden, nämlich auf eine halbe Stunde zwischen 23 und 5 Uhr.

Übrigens: Auch wenn dem Vermieter eine Wohnung gehört, darf er diese noch lange nicht nach Belieben betreten. Im Juristenjargon heißt das, dass ein Eigentümer mit der Vermietung sein Gebrauchsrecht der Mietsache verliert. Steht der Vermieter also plötzlich in der Wohnung, ist das genauso ein Hausfriedensbruch wie bei jedem Anderen. Der Wohnungsschlüssel gehört deshalb nur in Mieterhände, es sei denn, der Bewohner gibt ihn freiwillig an Dritte weiter.

Laut Angaben des Mieterschutzbundes enthalten 90 Prozent der Mietverträge falsche oder gar ungesetzliche Passagen. Es lohnt sich also, den Vertrag vor der Unterschrift von einem Experten für Mietrecht prüfen zu lassen.

Maßnahme mit hohem Einsparpotenzial: Innendämmung der Außenwand | fair-NEWS.de

In speziellen Fällen ist die Innendämmung mit Mineralwolle die beste Lösung

Landgericht Berlin reduziert Prepaid-Handyrechnung von knapp 15.000 Euro auf lediglich 10 Euro! | fair-NEWS.de

Schockrechnungen bei Handys sind bis heute Gegenstand von Gerichtsentscheidungen - Jetzt wurde den Mobilfunkanbietern wieder einmal aufgezeigt, dass sie keine irreal hohen Rechnungen stellen dürfen - LG Berlin vom 18.07.2011 (Az. 38 O 350/10)

Mieterhöhung in Berlin aufgrund des Berliner Mietspiegels 2011 | fair-NEWS.de

Was kann der Mieter gegen eine fehlerhafte Mieterhöhung in Berlin unternehmen?

Haftung für Schäden, die in der Wohnung durch Rauch eines nahen Brandes verursacht werden. | fair-NEWS.de

In Berlin brennt es derzeit des Öfteren. In Friedrichshain brannte am 27.7.2011 eine Lok am Ostbahnhof aus. Auf YouTube sind Videos vom Brand zu sehen. Riesige Rauchschwaden stiegen über Berlin. Eine Serie von brennenden Autos beschäftigt derzeit die Berliner auch noch. In Lichtenrade brannte in der Nacht vom 27./28.7.2011 ein Auto in einem Carport auf dem Grundstück des Autobesitzers ab. Fast zeitgleich brannte in Schöneberg ein Mercedes auf offener Straße aus. Im Mai 2011 brannte es am Ostkreuz. Am 24.5.2011 brannte ein kompletter Dachstuhl einer Wohnanlage in Berlin-Mariendorf aus. Auch dort stiegen große Rauchwolken über die Landschaft.

Rauch kann schwere Schäden verursachen. Manch ein Mieter, der abends nach Hause kommt, kommt in eine rauchverseuchte Wohnung. Sollte sich der Rauchgeruch in den Möbeln und den Kleidern festgesetzt haben, können diese - wenn überhaupt - nur durch eine Spezialreinigung gerettet werden. Oft muss die gesamte Wohnung wegen Rußablagerungen gereinigt werden. Das verursacht zum Teil erhebliche Kosten. Manch eine Hausfassade muss neu gestrichen werden.

Wer könnte haften? Der Vermieter des durch den Ruß geschädigten Mieters haftet in der Regel nicht. Er ist nicht dafür verantwortlich, dass woanders ein Feuer ausbricht. Die Rechtsprechung wendet eine Anspruchsgrundlage aus dem Nachbarrecht für diese Fälle an. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.2.2008, Aktenzeichen: V ZR 47/07, haftet der Nutzer des Grundstücks, von dem die Rauchentwicklung ausgeht, für Rußschäden und Rauchschäden an Nachbarhäusern oder in Nachbarwohnungen. Das kann, muss aber nicht der Eigentümer des brennenden Hauses oder Grundstücks, auf dem der Brandherd gelegen ist, sein. Falls der Brand durch eine schadhafte Elektroanlage verursacht wurde, haftet regelmäßig der Eigentümer des Hauses. Falls ein Mieter seinen Herd falsch bedient und einen Großbrand verursacht, kann dies dem Eigentümer nicht zugerechnet werden. Dann haftet grundsätzlich der Mieter. Im Fall des brennenden Autos im Carport des Einfamilienhauses hängt ein Anspruch gegen die Eigentümer des Grundstücks von der Brandursache ab. Bei Brandstiftung durch Dritte wird er wohl zu verneinen sein; seinen Schaden wird der Nachbar dann wohl nicht ersetzt bekommen: Der Brandstifter wird regelmäßig über alle Berge sein. Sollte ein Brand im Auto ausgebrochen sein, weil der Eigentümer die Elektrik des Fahrzeugs nicht gewartet hat, kann ein Anspruch gegeben sein.

Im Fall des Brandes am Ostbahnhof käme es für die Frage, ob ein nachbarrechtlicher Anspruch durchgreift, darauf an, wer für den Brand der Lok verantwortlich ist (Wartungsfehler, menschliches Versagen, keine Wartung etc). Eine Haftung aufgrund der Halterhaftung für Eisenbahnen (ähnlich der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs) wäre ebenfalls denkbar.

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Fachanwaltstipp Mieter/Eigentümer: Sollte Rauch oder Ruß in Ihrer Wohnung oder an Ihrem Haus Schäden hinterlassen haben, ist unter Umständen ein Anspruch gegen den Nutzer des Nachbargrundstücks denkbar.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Die Rechte des Mieters und Vermieters bei chemischen Gerüchen in der Wohnung. | fair-NEWS.de

Ist die Miete auch dann gemindert, wenn sich später herausstellt, dass keine Gesundheitsgefahr bestand?

Nach dem Einzug in eine Wohnung bemerkt manch ein Mieter, dass die Wohnung nach chemischen Stoffen riecht. Der Mieter ist natürlich besorgt - besonders, wenn in der Wohnung Kinder wohnen. Sollte gerade ein Neugeborenes zur Welt gekommen sein, ist es nur verständlich, dass sich die Eltern große Sorgen machen.

Zunächst rufen die besorgten Mieter die Hausverwaltung zu Hilfe. Die wiegelt oft erst einmal ab. Die Gerüche seien gar nicht so schlimm. Der Mieter müsse einige Tage ordentlich durchlüften; dann sei der Geruch verflogen und das Problem gelöst.

Der chemische Geruch verfliegt aber nicht und Wochen später, nachdem die Situation sich nicht gebessert hat und noch immer der Verdacht einer Belastung der Raumluft mit toxischen Stoffen besteht, verlassen die Mieter entnervt die Wohnung. Natürlich wollen sie, dass der Vermieter ihnen einen Teil der gezahlten Miete ersetzt. Sie meinen, dass die Miete wegen Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefahren gemindert war.

Ein später eingeholtes Raumluftgutachten bestätigt, dass die Konzentration in der Luft mit Schadstoffen zwar erhöht sei, aber zu keinem Zeitpunkt eine akute Gefahr der Mieter bestanden hat. Die Hausverwaltung lehnt einen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von überzahlter Miete und auf Umzugskosten u.a. deshalb ab.

Ein älteres Urteil des Amtsgericht Schöneberg (Az.: 6 C 32/92) hat die Rechte des Mieters in derartigen Fällen gestärkt. Der Mieter durfte allein wegen eines unangenehmen Geruchs chemischer Stoffe 90 % der monatlichen Miete einbehalten. Das Gericht ging von dem begründeten Verdacht des Mieters aus, dass von den Lösungsmitteln und chemischen Gerüchen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Der Vermieter musste dem Mieter die Gutachterkosten ersetzen.

Andere Gerichtsurteile (etwa das Landgericht Lübeck, Az. 6 S 161/00) setzen deutlich höhere Hürden dafür, dass ein Mieter von einer Gesundheitsgefährdung ausgehen darf.

Insgesamt ist aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage Vorsicht angebracht.

Fachanwaltstipp Mieter: Sollten Sie chemische Gerüche wahrnehmen, müssen Sie dies zunächst bei der Hausverwaltung anzeigen. Sie sollten auch möglichst schnell ein Raumluftgutachten erstellen lassen. Die Voraussetzungen einer Minderung sind relativ schnell erfüllt. Bei starken chemischen Gerüchen dürfte wohl stets ein begründeter Verdacht einer Gesundheitsgefahr bestehen. Sie sollten allerdings nicht eigenmächtig Miete einbehalten, sondern erst einmal die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen und die überzahlte Miete später zurückfordern. Sollte eine Gesundheitsgefahr bestehen, sollten Sie die Wohnung lieber früher als später verlassen. Ob dies im Rahmen einer fristlosen Kündigung geschehen soll, muss aber sorgfältig geprüft werden.

Fachanwaltstipp Vermieter: Natürlich ist nicht jede Geruchsbelästigung gleich ein Grund für eine fristlose Kündigung. Dennoch sollten Sie schnell reagieren und die Ursachen für die Geruchsbelästigung zügig ermitteln. Sollte wirklich ein begründeter Verdacht für eine Gesundheitsgefahr bestehen, kann das Mietverhältnis u.U. fristlos gekündigt werden. Sollte Ihr Mieter allerdings ohne begründeten Verdacht fristlos gekündigt haben, ist die Kündigung wohl unwirksam. Sie können dann (soweit kein Minderungsrecht besteht) die Miete bis zum Ablauf der Mietzeit verlangen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Ungewöhnliche Farben bei Schönheitsreparaturen | fair-NEWS.de

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zu den Rechten des Mieters und Vermieters, wenn die Wohnung in leuchtenden Farben zurückgegeben wird. Muss der Mieter Schadensersatz leisten?

Manche Mieter mögen‘s bunt. Bei der Wohnungsabnahme stellt der Vermieter geschockt fest, dass der Mieter seinem Lebensgefühl freie Bahn gegeben und alle Wände in grellen oder ganz dunklen Farben gestrichen hat. Das Problem: So bekommt er die Wohnung nicht weitervermietet. Die Wohnung muss daher neu gestrichen werden. Doch von wem?

Zunächst kommt es darauf an, ob die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Ist die Schönheitsreparaturklausel, wie bei vielen Mietverträgen jüngeren Datums, wirksam, gibt es keine Frage. Der kreative Mieter muss nolens volens die Wände am Besten in Weiß nachstreichen - und zwar so lange, bis die darunter liegende Farbe nicht mehr sichtbar werden kann. Notfalls muss er neue Tapete verlegen.

Sollte die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sein, gibt es Gerichte, die dann einen Schadensersatzanspruch des Vermieters sehen, falls der Mieter nichts unternimmt. So kürzlich das Landgericht Essen in einem Berufungsurteil vom 17.2.2011 (Az. 10 S 344/10). Das Gericht entschied, dass der Mieter trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel die Kosten des Neuanstrichs zahlen musste, weil die Wohnung einen „ungewöhnlichen Farbzustand“ hatte. Das Urteil ist umstritten. Es ist gut möglich, dass ein anderes Gericht einen ähnlichen Fall anders entscheiden würde.

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Fachanwaltstipp Mieter: Wenn Sie Ihre Wände bunt streichen wollen, kann Ihnen dies der Vermieter während der Mietzeit nicht verbieten. Sorgen Sie aber besser dafür, dass sich die Farben leicht überstreichen lassen. Es kann sein, dass Sie bei Übergabe der Wohnung einen Maler teuer bezahlen müssen. Hiervon kann Sie unter Umständen selbst eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel nicht retten. Sollten Ihre Farben dagegen leicht zu überstreichen sein, spricht vieles dafür, dass der Vermieter selbst streichen muss - immer vorausgesetzt, die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam.

Fachanwaltstipp Vermieter: Für den Fall, dass die Schönheitsreparatur unwirksam ist, zeigt das Urteil des Landgerichts Essen, dass dann auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den ehemaligen Mieter gegeben sein kann. Sind die Farben zu aggressiv kann man darin, ähnlich wie bei exzessivem Rauchen eine Beschädigung der Mietsache sehen, die der Mieter beseitigen muss.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung? | fair-NEWS.de

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Frage, ob der Mieter vom Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen kann

Der BGH hat einen solchen Anspruch abgelehnt (BGH, Urteil vom 30.9.3009, AZ: VIII ZR 238/08), während einige Berliner Amtsgerichte ihn als gegeben annehmen. Darin liegt kein Widerspruch. Auch der BGH hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Anspruch dann gegeben sein könnte, wenn eine solche Bescheinigung ortsüblich sei. In Berlin ist das wohl so, da nahezu alle großen Vermieter eine entsprechende Bescheinigung verlangen. Doch wer hat schon Zeit und Lust, sich mit seinem Vermieter über diese Frage vor Gericht zu streiten. In der Regel wird die Bescheinigung sofort gebraucht.

Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann nicht im Eilverfahren durchgesetzt werden (so Landbericht Berlin, Beschluss vom 30.1.2007, Aktenzeichen: 63 T 98/06).

Fachanwaltstipp Mieter: Weisen Sie die Mietschuldenfreiheit auf andere Art nach. Legen Sie z.B. die Kontoauszüge des letzten Jahres vor und den Mietvertrag. Der Vermieter kann dann sehen, dass Sie Ihre Miete immer vollständig und pünktlich gezahlt haben.

Fachanwaltstipp Vermieter: Seien Sie nicht übertrieben formalistisch. Neulich fragte mich ein potentieller Mieter, was er machen solle: Er bekomme keine Wohnung, weil er keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung habe. Das konnte er auch nicht, denn er hatte zuvor eine selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnt. Der Ratsuchende hatte aber noch diverse weitere fremd genutzte Eigentumswohnungen. Warum sich solch solvente Mieter wegen übertriebener Formalien durch die Lappen gehen lassen?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Kohlenmonoxidvergiftung | fair-NEWS.de

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Schadensersatzpflicht des Vermieters und/oder Dritter bei einer Kohlenmonoxidvergiftung der Mieter (Schadhafte Gastherme, Montagefehler, Haftung des Installateurs).

Eine aktuelle Tragödie macht Schlagzeilen. In einer Mietwohnung in Berlin-Köpenick sind kürzlich mehrere Personen an einer Kohlenmonoxydvergiftung gestorben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Die zivilrechtliche Haftungsfrage ist (noch) nicht abzusehen.

Bei Schäden, die eine schadhafte Gastherme oder Gasaustritt verursacht, kommen mehrere Verantwortliche in Frage. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, eine Gastherme ordnungsgemäß zu installieren und regelmäßig zu warten. Hiermit werden Fachfirmen beauftragt. Eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschluss vom 13.1.1987, Aktenzeichen: VI ZR 78/86), zeigt, unter welchen Voraussetzungen der Gasinstallateur für Schäden aufgrund von Kohlenmonoxidvergiftungen neben dem Vermieter verantwortlich sein kann.

Der BGH entschied in diesem Fall, dass die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Installateur erleichtert ist, falls Fehler in der Montage der Gastherme nachgewiesen werden können und ein schadensursächliches Fehlverhalten anderer Personen ausgeschlossen werden kann. Sollte nachweisbar sein, dass ein Installationsfehler vorliegt (etwa ein falscher Einbau der Abgasklappe), dann muss der Installateur in einem solchen Fall vor Gericht beweisen, dass die Kohlenmonoxidvergiftung aufgrund anderer Ursachen entstanden ist, als aufgrund seines Montagefehlers, um nicht in die Haftung zu rutschen. In der Gerichtspraxis ist dies nicht einfach. Sollte dies dem Installateur nicht gelingen, dann kann er für den durch die Kohlenmonoxidvergiftung verursachten Schaden haften. Ein geschädigter Mieter hat in dem Fall die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den Installateur geltend zu machen.


In den meisten Fällen hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, weil dieser sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen muss. Die Installateure von Gasthermen sind grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen des Vermieters anzusehen.

Fachanwaltstipp Mieter: Sollten Sie den Austritt von Gas spüren, müssen Sie sofort den Vermieter in Kenntnis setzen. Dokumentieren Sie jeden Fall genau. Sollten Sie einen Schaden erlitten haben, ist es ratsam, sich an einen Fachmann zu wenden. Bei Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Schäden in der Mietwohnung muss genau überlegt werden, gegen wen sich der Anspruch richtet. Unter Umständen haftet auch der Vermieter für das Verschulden von Dritten (Installateur, Wartungsunternehmen, Monteure etc).

Fachanwaltstipp Vermieter: Falls sich Mieter über Probleme der Gastherme beschweren, müssen Sie sofort reagieren. Schadhafte Gasthermen können die schwerwiegendsten Folgen haben. Nicht immer haften Sie für das Verschulden von Personen, die handwerkliche Arbeiten in und an der Wohnung vornehmen und durch ihre Fehler Schäden verursachen. Jüngst entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 9.11.2010, Aktenzeichen: 65 S 435/09), dass der Schornsteinfeger nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters ist. Wählen Sie die Personen, die für Sie arbeiten, gut aus, da Sie ansonsten vielleicht auch wegen eines Auswahlverschuldens haften.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Burnout am Arbeitsplatz | fair-NEWS.de

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zum Thema Burnout am Arbeitsplatz (Bossing, Abmahnung, (fristlose) Kündigung)

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 25.7.2011 von Fällen psychischer Überlastung von Mitarbeitern großer Konzerne, wie Adidas, MAN und Daimler. Der Spiegel zitiert eine Studie, der zufolge der Krankenstand in Deutschland wegen psychischer Belastungen in den letzten Jahren stetig angestiegen sei – um 80 % seit 1994. Für Unternehmen wird dies zunehmend zum Problem, denn sollte ein Mitarbeiter für 6-8 Wochen wegen einer Burnoutphase ausfallen, kostet das das Unternehmen ca. 16.000 € - den Schaden wegen der verminderten Leistungsfähigkeit vor dem Burnout nicht eingerechnet, so der Spiegel.

Psychische Erkrankungen können zum Teil auch durch Druck eines Vorgesetzten entstehen. Der Spiegel berichtet, dass leitende Angestellt den Krankenstand ihrer untergeordneten Mitarbeiter „mitschleppen“, wenn sie in eine andere Abteilung versetzt werden. Dies ist ein Indiz dafür, dass bei Arbeitnehmern, die unter der Leitung einer solchen Führungskraft psychisch erkranken, auch Bossing (das Mobbing eines Vorgesetzten) eine Rolle spielt.

Opfer von Bossing (oder Mobbing) müssen von Ihren Arbeitgebern geschützt werden. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen gegen Bossing (oder Mobbing) zu unternehmen. Konkrete Fälle von Bossing (oder Mobbing) müssen abgemahnt werden. Renitente Vorgesetzte, die ihre Mitarbeiter psychisch unter Druck setzen und „fertig machen“, so dass sie erkranken, können im Wiederholungsfall nach Abmahnung unter Umständen sogar fristlos gekündigt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Falls Sie nahe am Burnout sind, sollten Sie lieber früher als zu spät mit Ihrem Arbeitgeber darüber reden. Gemeinsam lassen sich oft rechtzeitig gute Lösungen finden, die einen Burnout vermeiden. Sollten Sie von Ihrem Vorgesetzten gebosst oder von Mitarbeitern gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig Initiative ergreifen. Begreifen Sie sich als jemand, der Hilfe und Unterstützung braucht. Falls Ihr Arbeitgeber nicht regiert und Ihnen keine Unterstützung gibt, sondern Sie vielleicht sogar wegen verminderter Leistungsfähigkeit kündigt, haben Sie bei Firmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern einen guten Schutz durch das deutsche Kündigungsschutzgesetz. Bedenken Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung nur 3 Wochen Zeit zum Einlegen einer Kündigungsschutzklage haben. Lassen Sie sich am besten sofort nach Erhalt einer Kündigung von einem Fachmann beraten, ob eine Klage lohnt.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sollte bei einem Mitarbeiter ein Burnout-Syndrom diagnostiziert werden, ist das für jedes Unternehmen regelmäßig ein großes Problem. Oft wird der Mitarbeiter entlassen; eine kostspielige Kündigungsschutzklage ist die Folge. Ein erkrankter Mitarbeiter kann mit einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) wieder an die Arbeit herangeführt werden. Noch besser ist es, schon viel früher auf Signale, die auf ein Burnout hindeuten, zu achten.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin