Mittwoch, 7. Mai 2014

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BGH: Mietkaution darf nicht für laufende Forderungen verwendet werden

Heute hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass eine als Sicherheitsleistung hinterlegte Mietkaution vom Vermieter nicht während des laufenden Mietverhältnisses für den Ausgleich einer strittigen Mietminderung verwendet werden darf.

Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…"

Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.

Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter des § 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.