Donnerstag, 30. Januar 2014

10 000 Interessenten nutzten HausverwalterSuche

Die Jubiläumsanfrage ging heute bei HausverwalterSuche ein

Seit heute ist die Zahl der Hausverwaltungsanfragen bei dem Spezial-Portal HausverwalterSuche.de fünfstellig: Die 10 000. Hausverwaltungs-Anfrage ging soeben ein!

Das Webangebot startete am 22. Mai 2006 und verhalf bereits einer großen Zahl von Immobilieneigentümern zu ihrer neuen Weg-Verwaltung oder Mietverwaltung. "Einige der teilnehmenden Hausverwaltungen haben sich schon wieder abgemeldet, weil ihre Kapazitätsgrenze erreicht wurde - nicht zuletzt durch die mit HausverwalterSuche generierten neuen Aufträge", berichtet Initiator und Betreiber Klaus P. Lewohn. "Und es ist sogar vorgekommen, dass sich ein Hausverwalter bedankte, weil er allein durch die Teilnahme bei HausverwalterSuche aus dem Stand sein Unternehmen aufgebaut hatte."

Auch wenn das nicht immer erreichbar sein dürfte, ist für Hausverwaltungen die Teilnahme mit Sicherheit als begleitende Maßnahme bestens geeignet, denn mit 32 Euro pro Monat ist sie zwar ausgesprochen preiswert, aber sehr häufig besonders effektiv.

Knapp zwei Drittel der 10 000 Verwaltungsanfragen galt der Suche nach einer WEG-Verwaltung, also einem Hausverwalter für eine Eigentümergemeinschaft. Die anderen bezogen sich auf die Verwaltung von vermieteten Immobilien. Im Durchschnitt ging es um Objekte mit 14 Einheiten.

Die Nutzung des Portals ist übrigens für Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausbesitzer kostenlos und unverbindlich.

Freitag, 24. Januar 2014

Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer WEG nur allstimmig

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften wollen den steigenden Betriebskosten dadurch begegnen, dass sie einem Mobilfunkbetreiber die Installation einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach gestatten und dafür teilweise deutlich spürbare Mieteinnahmen erzielen.

Einzelne Eigentümer, die vor Elektrosmog fürchten oder aus anderen Gründen dagegen sind, haben jetzt Oberwasser. Denn der BGH hat entschieden, dass dem Bechluss zur Installation einer solchen Sendeanlage alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, dass "auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG)."

Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.

Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014