Mittwoch, 7. Mai 2014

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BGH: Mietkaution darf nicht für laufende Forderungen verwendet werden

Heute hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass eine als Sicherheitsleistung hinterlegte Mietkaution vom Vermieter nicht während des laufenden Mietverhältnisses für den Ausgleich einer strittigen Mietminderung verwendet werden darf.

Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine Kaution von 1 400 Euro hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte folgenden Inhalt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…"

Als die Mieterin später eine Mietminderung geltend machte, hob der Vermieter das Kautionsguthaben ab. Die Mieterin verlangte, dass der Betrag wieder auf das Kautionskonto eingezahlt und insolvenzfest angelegt wird, und das Amtsgericht gab ihr recht. Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ab, und die Revision beim BGH blieb erfolglos.

Die obersten Richter verwiesen darauf, dass das Vorgehen des Vermieters dem Treuhandcharakter des § 551 Abs. 3 BGB widerspricht, wonach eine Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen des Empfängers anzulegen ist, damit ein Mieter die Summe nach Ablauf des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurück erhält, soweit keine gesicherten Ansprüche des Vermieters bestehen. Würde der Vermieter die Kaution auch während der Mietdauer für streitige Forderungen verwenden dürfen, wäre der Sinn der Bestimmung nicht erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei darum nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2014 zum Urteil VIII ZR 234/13.
 

Mittwoch, 30. April 2014

BGH begrenzt Anforderungen an Begründung einer Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters befasst.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. 

Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. 

* § 573 BGB
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (…)

Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13
AG Essen - Urteil vom 26. April 2013 - 19 C 459/13
LG Essen - Urteil vom 8. August 2013 - 10 S 244/13

Karlsruhe, den 30. April 2014


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014

Donnerstag, 10. April 2014

BGH-Urteil: Schwarzarbeiter ohne Zahlungsanspruch

Der BGH verneinte den Anspruch auf Bezahlung von Schwarzarbeit


Der Auftraggeber bezahlte 13 800 € für Elektroinstallationsarbeiten. Das entsprach dem Rechnungsbetrag inclusive Mehrwertsteuer. Vereinbart war, dass daneben eine weitere Zahlung von 5 000 € ohne Rechnung erfolgen sollte.

Diesen Teilbetrag klagte der Auftragnehmer ein - und scheiterte heute vor dem BGH (Bundesgerichtshof, AZ VII ZR 241/13):

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2014

Freitag, 4. April 2014

BGH begrenzt die Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig.

Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.

Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2014

Mittwoch, 19. März 2014

Wohnungskäufer kann schon vor Grundbuchumschreibung als Vermieter auftreten

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer vom Vermieter dem Käufer des Grundstücks erteilten Ermächtigung, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, befasst.

Die Klägerin mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: B.) eine Wohnung in Frankfurt am Main, die mit notariellem Vertrag vom 16. März 2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006 ("Eintrittsstichtag") an die Beklagte veräußert wurde. § 3 Ziffer 3 des notariellen Vertrags bestimmt, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt. Ferner ist vorgesehen, dass die Beklagte bevollmächtigt ist, ab sofort bis zum Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter sämtliche mietrechtlichen Erklärungen abzugeben und gegebenenfalls im eigenen Namen entsprechende Prozesse zu führen. Bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 4. Mai 2010 zog die Beklagte die fälligen Mieten ein, erteilte Betriebskostenabrechnungen und richtete mehrere Mieterhöhungsverlangen an die Klägerin, denen diese jeweils zustimmte.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der ab März 2007 bis 4. Mai 2010 an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.948,19 €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Vermieterstellung in diesem Zeitraum nur "vorgespiegelt", weil die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst am 4. Mai 2010 erfolgt sei. Mit Vereinbarung vom 24. Juli 2012 trat die B sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Klägerin nochmals "vorsorglich" an die Beklagte ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt, blieb erfolglos.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht, weil die Beklagte die Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Recht eingezogen hat, wie sich jedenfalls aus der in der Vereinbarung vom 24. Juli 2012 liegenden Genehmigung ergibt. Auch die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Ziffer 3 des notariellen Vertrags – im eigenen Namen gestellten Mieterhöhungsverlangen sind wirksam. Denn der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 BGB*) im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne dass es einer Offenlegung der Ermächtigung bedarf.

Urteil vom 19. März 2014 – VIII ZR 203/13
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. November 2012 - 387 C 824/12-98
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juni 2013 – 2-11 S 369/12
Karlsruhe, den 19. März 2014

* § 566 Abs. 1 BGB

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seinen Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2014

Mittwoch, 5. März 2014

Mieter haften für Schließanlage bei Schlüsselverlust

Ein soeben veröffentlichtes Urteil des BGH befasst sich mit der Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels 


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. 

Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB* könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage. 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier. 

* § 249 Abs. 2 BGB
"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen." 

Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014

Donnerstag, 20. Februar 2014

Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.


Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.


Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13
LG Gera – Urteil vom 11. Juli 2012 – 3 O 1555/11
OLG Jena - Urteil vom 29. Mai 2013 – 7 U 660/12


Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014

Montag, 3. Februar 2014

Kurzfristige Vermietung an Angehörige nicht anerkannt

Wenn ein Steuerzahler Wohnungen, die nicht abgeschlossen sind, vornehmlich an Angehörige vermietet, kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht ausgegangen werden.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat das Finanzgericht Hamburg daher in einem Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 3K 181/11) in solchen Fällen die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.

Bei der Vermietung einer Wohnung können erhöhte Werbungskosten etwa für Kreditzinsen geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Daher muss auch die Vermietungstätigkeit selbst langfristig angelegt sein.

Das Gericht sah es als wesentlich an, dass im entschiedenen Fall im überwiegend selbstbewohnten Haus für eine Vermietung zusätzlicher - nicht abgeschlossener – Wohnungen nur nahe Angehörige in Betracht kommen. Dieser kleine Personenkreis dürfte nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung einer solchen Wohnung haben. Es könne also nicht dargelegt werden, dass der Kläger die Absicht hatte, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit wäre auch der Abzug von Werbungskosten über die Einnahmen hinaus nicht möglich.

Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist "Der Vorsorge-Spezialist" für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.

Wüstenrot Bausparkasse AG
Wüstenrotstraße 1
71638 Ludwigsburg
Deutschland
Telefon: 0714116-0
Ansprechpartner: Herr Dr. Immo Dehnert

Homepage:
www.wuestenrot.de

Pressekontakt:
Wüstenrot & Württembergische AG
Herr Dr. Immo Dehnert
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart

fon ..: 0711662721471
web ..: www.ww-ag.com
email : kk@ww-ag.com

Donnerstag, 30. Januar 2014

10 000 Interessenten nutzten HausverwalterSuche

Die Jubiläumsanfrage ging heute bei HausverwalterSuche ein

Seit heute ist die Zahl der Hausverwaltungsanfragen bei dem Spezial-Portal HausverwalterSuche.de fünfstellig: Die 10 000. Hausverwaltungs-Anfrage ging soeben ein!

Das Webangebot startete am 22. Mai 2006 und verhalf bereits einer großen Zahl von Immobilieneigentümern zu ihrer neuen Weg-Verwaltung oder Mietverwaltung. "Einige der teilnehmenden Hausverwaltungen haben sich schon wieder abgemeldet, weil ihre Kapazitätsgrenze erreicht wurde - nicht zuletzt durch die mit HausverwalterSuche generierten neuen Aufträge", berichtet Initiator und Betreiber Klaus P. Lewohn. "Und es ist sogar vorgekommen, dass sich ein Hausverwalter bedankte, weil er allein durch die Teilnahme bei HausverwalterSuche aus dem Stand sein Unternehmen aufgebaut hatte."

Auch wenn das nicht immer erreichbar sein dürfte, ist für Hausverwaltungen die Teilnahme mit Sicherheit als begleitende Maßnahme bestens geeignet, denn mit 32 Euro pro Monat ist sie zwar ausgesprochen preiswert, aber sehr häufig besonders effektiv.

Knapp zwei Drittel der 10 000 Verwaltungsanfragen galt der Suche nach einer WEG-Verwaltung, also einem Hausverwalter für eine Eigentümergemeinschaft. Die anderen bezogen sich auf die Verwaltung von vermieteten Immobilien. Im Durchschnitt ging es um Objekte mit 14 Einheiten.

Die Nutzung des Portals ist übrigens für Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausbesitzer kostenlos und unverbindlich.

Freitag, 24. Januar 2014

Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer WEG nur allstimmig

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften wollen den steigenden Betriebskosten dadurch begegnen, dass sie einem Mobilfunkbetreiber die Installation einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach gestatten und dafür teilweise deutlich spürbare Mieteinnahmen erzielen.

Einzelne Eigentümer, die vor Elektrosmog fürchten oder aus anderen Gründen dagegen sind, haben jetzt Oberwasser. Denn der BGH hat entschieden, dass dem Bechluss zur Installation einer solchen Sendeanlage alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, dass "auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG)."

Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.

Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014

Dienstag, 26. November 2013

Verwalterhonorare um 6,8 Prozent gestiegen

Hausverwalter begnügen sich mit moderater Anhebung der Verwalterhonorare


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Die Preise für die Verwaltung von Immobilien durch darauf spezialisierte Experten sind in den letzten 12 Monaten zwar gestiegen, jedoch begnügten sich die Hausverwalter mit einer recht sanften Anpassung, wenn man berücksichtigt, dass ständig neue Anforderungen an die Hausverwaltung gestellt werden.

Im September 2012 lagen die durchschnittlichen Kosten für die Verwaltung einer Einheit (Wohnung, Ladenlokal, Büro oder auch Praxis) bei 23,65 Euro. Aktuell verlangt eine Hausverwaltung für diese Leistung 25,27 Euro. Das entspricht zwar einer Anhebung um 6,8 %, allerdings bestand ein gewisser Nachholbedarf aus den Vorjahren, der auch jetzt nur zum Teil aufgeholt wurde.

Zudem kommt es immer wieder vor, dass der Gesetzgeber den Immobilienverwaltern neue Leistungen abverlangt, die nur teilweise, mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht an die Auftraggeber weitergegeben werden können. Beispielhaft sei hier die Novellierung des WEG-Gesetzes genannt, die für jede Hausverwaltung einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeutete, ohne dass eine Kompensation immer in ausreichendem Maße möglich war. Allein die Neuregelungen zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" nach § 35a EStG brachten einige Umstellungen mit sich. Der Mehraufwand war oft durch die bestehenden Verträge nicht abgedeckt, was vielfach jetzt erst nachgeholt wurde und in die Kosten und Preise erst verspätet einfließt.

Maßgeblich für die Gestaltung des jeweiligen Verwalterhonorars sind natürlich auch Art und Größe der Verwaltungsobjekte. Detailliere Berichte, Auswertungen und Statistiken sind einsehbar bei HausverwalterSuche.de unter www.hausverwaltersuche.de/kd-hvpreise_ges.php.


Mittwoch, 6. November 2013

BGH: Mieter haftet beim Auszug für bunte Wände

Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter, die die bei Übernahme neutral gehaltenen Wandfarben durch bunte ersetzten.

2007 übernahmen die Mieter eine Doppelhaushälfte, deren Wände zuvor in neutralem Weiß gehalten waren. Sie änderten das und strichen einzelne Innenwände neu, die dann in kräftigen Rot-, Gelb- und Blautönen erstrahlten.

Nach dem Auszug im Jahr 2009 ließ der Vermieter die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Das kostete 3.648,82 Euro, wofür der Vermieter zunächst die Kaution in Anspruch nahm und den dann noch fehlenden Restbetrag in Höhe 1.836,46 Euro von  von den Mietern forderte. 

Das Berufungsgericht hatte die Mieter unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil war erfolglos, denn der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

BGH-Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12

Montag, 28. Oktober 2013

Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern

Kann ein Wohnungseigentümer eine Entschädigung für Vermögensnachteile verlangen kann, die er durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung erlitten hat, wenn ein Verschulden des Nachbarn nicht festzustellen ist? Gilt dies auch im Verhältnis von Mietern, die die Räume von Wohnungseigentümern angemietet haben?

Diese Fragen hatte jetzt der BGH (Bundesgerichtshof) zu entscheiden. Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W. (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen Versicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer waren die von ihnen genutzten Räume, die im (Sonder-)Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils mietweise überlassen worden. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungsnehmers kam. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von 165.889,76 € aus. Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem Recht.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, weil es darauf nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankomme.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit es um die analoge Anwendung der genannten Vorschrift geht. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Gleiches gilt im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern), weil es sich bei dem Sondereigentum um "echtes Eigentum" handelt, das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Da das Sondereigentum als eine Art Ersatzgrundstück fungiert, sind die Wohnungseigentümer insoweit wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.

Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das ggf. noch über die Höhe der Entschädigung entscheiden muss.

* § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

V ZR 230/12 – Urteil vom 25. Oktober 2013

Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat klargestellt, dass "Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen".

Damit scheiterte der Versuche eines Wohnungseigentümers, sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage zu wehren. Auch seine Wohnungstür wird jetzt "aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt" und mit einem "Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß" versehen.

Nachdem er beim Amtsgericht mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zunächst noch erfolgreich war, hob das Landgericht dieses Urteil wieder auf und wies seine Klage ab. Und der BGH stellte schließlich fest, dass Wohnungseingangstüren "zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind". Und das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet (Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12).






Freitag, 18. Oktober 2013

Mietvertrag gilt auch für Immobilien-Käufer

Im Mietvertrag war eine Bestimmung zum Schutz der Mieterin vor einer Kündigung durch die Vermieterin enthalten, wonach eine Auflösung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin "wichtige berechtigte Interessen" voraussetzte und "nur in besonderen Ausnahmefällen" zulässig war. Acht Jahre später wurde das Gebäude verkauft mit einer an spätere Erwerber weiterzugebenden Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss. 


Beim abermaligen Verkauf nach wiederum drei Jahren fehlte diese Schutzbestimmung. Im Jahr darauf erhielt die Mieterin eine Eigenbedarfskündigung.

Der BGH hat nun die Räumungsklage abgewiesen, weil eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, was auch für die Kündigungsbeschränkung gelte, so der Bundesgerichtshof (Urteil Az. VIII ZR 57/13 vom 16.10.2013).Wer eine Immobilie erwirbt, sollte daher vorher unbedingt bestehende Mietverträge einer genauen Prüfung unterziehen.




Montag, 30. September 2013

HVS-Messenger informiert Hausverwaltungen

Das vor kurzem installierte Administrations-Dashboard für die Teilnehmer bei HausverwalterSuche hat eine weitere Funktion erhalten: Der HVS-Messenger informiert ab sofort über aktuelle Ereignisse, bevorstehende Änderungen und sonstige, für Hausverwalter interessante Themen.

Gleich nach dem Login erkennt der User, ob und wie viele neue Mitteilungen vorliegen. Ein Klick auf das Posteingangs-Symbol öffnet den Messenger. Persönliche Mitteilungen sind mit einem speziellen Sysmbol gekennzeichnet und lassen sich so von den an alle Teilnehmer gerichteten unterscheiden.

In Kürze folgt noch eine ToDo-Liste, in die geplante, aber noch nicht umgesetzte Änderungen und Erweiterungen des Systems aufgenommen werden.

Donnerstag, 19. September 2013

BGH-Urteil: Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. 

In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – soweit von Interesse – Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 € nicht beglichen. Die Klägerin meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. 

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümer-gemeinschaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungseigentümerge-meinschaft kann daher nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken.

Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12

Dienstag, 17. September 2013

Da ist es nun: Das neue Admin-Dashboard für HausverwalterSuche-Teilnehmer

Es ist vollbracht. Das neue Dashboard für die Teilnehmer bei HausverwalterSuche ist online.


Die bisherige Oberfläche für die Verwaltung der Teilnehmer-Einstellungen und den Abruf von Informationen zu den eingegangenen Hausverwaltungs-Anfragen kam schon etwas "altbacken" daher - immerhin stammte sie noch aus dem Jahr 2006.

Inzwischen gibt es CSS3, HTML5 und viele Möglichkeiten, eine Website nutzfreundlich und optisch ansprechend zu präsentieren und dabei auch noch eine Vielzahl an Funktionen anzubieten.

Und von denen wurde nun ausgiebig Gebrauch gemacht. Das neue Admin-Panel basiert auf einem unter Verwendung des von Twitter entwickelten Frameworks "Bootstrap" erstellten Template. Insgesamt dauerten die Integration der für HausverwalterSuche benötigten Eigenschaften und die Anpassung rund vier Monate.

Wichtig für die Teilnehmer sind jetzt die Informationen über das, was sich geändert hat. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen.

  1. Das Login (bzw. die Anmeldung)

    • Die bisher nötige Eingabe der ellenlangen Lizenznummer, die kein Mensch auswendig eintippen konnte, entfällt. Dafür wird jetzt die hinterlegte Emailadresse in Kombination mit dem Passwort verwendet.
    • Das Login auf der HVS-Homepage selbst (www.hausverwaltersuche.de) wird in der bisherigen Form nicht mehr benötigt. Für die Detailanzeige der einzelnen Anfragen wurde es zwar beibehalten, aber dort ist noch die Eingabe der Lizenznummer erforderlich.
    • Die Option "angemeldet bleiben" setzt die Aktivierung von Cookies voraus und ermöglicht beim nächsten Besuch den direkten Aufruf des Dashboards ohne Login-Daten.
  2. Struktur
    • Gleich zu Beginn werden dem Nutzer diverse statistische Grundinformationen und eine Kurzaufstellung der aktuellsten Hausverwaltungsanfragen gezeigt.
    • Die Website ist eigentlich im Großen und Ganzen selbsterklärend. Neben der Navigation am linken Rand sind die Seiten auch über den "Schnellzugriff" aus der Kopfzeile heraus aufrufbar.
    • Vor allem auch neue Teilnehmer sollten als Erstes alle Punkte des Navigationsmenüs der Reihe nach durchsehen und ihre Einstellungen vornehmen.
  3. Hilfe und Support
    • Die bisher aufrufbare PDF-Dokumentation wird nun entbehrlich, denn die Erläuterungen sind in jedem Bereich direkt sichtbar.
    • Das Support-Ticket-System ist ebenfalls ein neues und über diverse Links im Dashboard aufrufbar.

Über die am linken Fensterrand zu sehende Navigation sind die Bereiche erreichbar:

  1. Information
    • Neben der Anfragen-Kurzliste, die nach dem Start rechts zu sehen ist, gibt es eine Seite mit den kompletten Details der Verwaltungsanfragen.
    • Hier werden alle Anfragen aufgelistet, die in den letzten 180 Tagen eingingen bzw. seit dem Beitrittsdatum der Verwaltung, wenn das danach liegt.
    • Die Detailansicht der Anfragen lässt sich durch einen Klick um eine Emailvorlage erweitern, mit deren Hilfe sofort ein Anschreiben zu Akquisitionszwecken an die oder den Interessenten versandt werden kann.
    • Demnächst kommt noch eine Erweiterung, mit der sich Mustertexte zur nachfolgenden Wiederverwendung im System speichern lassen, so dass mit zwei Klicks zu jeder geeigenten Anfrage eine Email versandt werden kann.
    • Ansonsten liefert die Detailansicht alle Einzelheiten zu jeder Anfrage und per Klick einen Kartenausschnitt mit dem Standort der Immobilie, für die eine Hausverwaltunggesucht wird.
  2. Daten
    • Den Adressdaten wurde ein Feld für die Eingabe des Impressums zugefügt. Das wird auf der Verwalter-Homepage innerhalb des Portals gezeigt und als Abesender in Emails an Interessenten (s. o.) verwendet.
    • Die Seite für die Verwaltung der Bankverbindung wartet mit einem besonderen Service auf: IBAN und BIC/SWIFT-Code lassen sich hier bequem ermitteln.
  3. Optionen
    • In den Grundeinstellungen wie auch auf anderen Seiten kommen userfreundliche Auswahl-Buttons zum Einsatz.
    • Bei den Verwaltungsformen gibt es demnächst drei vordefinierte (die Sondereigentumsverwaltung soll neben "WEG-" und "Mietverwaltung" überall als Auswahl erscheinen) Einträge, weshalb nur noch die vierte frei editierbar ist.
    • Die Option "Mitzählen" entfällt. Bei den Einheiten-Arten werden die fünf ersten zu "Haupteinheiten", die immer zur Ermittelung der Größe eines Objektes addiert werden, "Nebeneinheiten" sind die fünf folgenden (gemeint sind damit Garagen, Stellpätze usw.).
    • Eine der Optionen legt auch fest, ob überhaupt Angebote für den Teilnehmer erstellt werden sollen, andere aktivieren die gewünschten Verwaltungsformen. Daher ist diese Seite ganz besonders wichtig.
  4. Verwalter-Homepage
    • Wie bisher auch, gibt es für jeden Teilenehmer eine eigene Verwalter-Homepage im Portal. Diese ist aber jetzt erneuert und an das Look-And-Feel von HausverwalterSuche angeglichen.
    • Die Auswahl, ob diese System-Homepage angezeigt oder die Integration in eine anderen Website gewünscht wird, entfällt ab sofort, weil immer beide Varianten möglich sind.
    • Die Einstellungen unter "Design" betreffen auch nur die Einbettung in eigene Webseiten der Teilnehmer, nicht die System-Homepage bei HausverwalterSuche.de.
    • Der Quellcode zum Einbetten ist jetzt ebenso stark verkürzt wie der Link zur Verwalterseite bei HausverwalterSuche. Es wird nämlich nun diewesentlich kürzere Verwalter-ID verwendet statt, wie früher, die Lizenznummer.
    • Wer auf seiner eigenen Homepage den Einbetten-Code verwendet, sollte diesen jetzt umstellen.
    • Unter "Inhalte" kann der Content der HVS-System-Homepage mit individuellen Texten ergänzt werden.
  5. Uploads
    • Dieser Menüpunkt ist noch inaktiv. Hier sollen demnächst Bilddateien hochgeladen werden können. Das werden ein Avatar (für die Anzeige im Dashboard und auf der System-Homepage) sowie Grafiken mit Logos und sonstigen Motiven sein.
    • Verwendet werden die Dateien dann in der System-Homepage, aber auch in den Werbemails, die aus der Anfragen-Detailansicht versandt werden.
    • Angedacht ist auch, den Upload von anderen, zum Beispiel PDF-Dateien, zu ermöglichen. Die können dann als Anhang der Akquisitions-Emails dienen und Unternehmenspräsentationen, Muster-Verwaltungsverträge oder ähnliche Inhalte haben.
  6. Logout
    • Wird das Logout benutzt, das über die Navigation oder das Icon in der Fußzeile aktivierbar ist, wird auch das bei der dauerhaften Anmeldung gesetzte Cookie gelöscht - die Login-Daten müssen dann bei der nächsten Anmeldung auf jeden Fall erneut eingegen werden.
    • Darum sollte man sich nicht über Logout abmelden, wenn die Daten erhalten bleiben sollen.

Einige der Dinge, die sich noch in der Vorbereitung bzw. im "Denkprozess" befinden, sind hier bereits erwähnt. In diesem Container befinden sich aber auch noch mehr Erneuerungen und Verbesserungen, die in absehbarer Zeit umgesetzt werdensollen. Damit sind (versprochen!) nicht Jahre gemeint, sondern schlimmstenfalls ein paar Monate.

Montag, 5. August 2013

Zusätzliche Funktionen und verbessertes Admin-Panel

Neues Dashboard vereinfacht die Administration für Teilnehmer bei HausverwalterSuche - zusätzliche Funktionen zur Verbesserung der Verwalter-Präsenz im Web

Die Teilnehmer bei HausverwalterSuche können sich über neue Funktionen freuen. Zum Beispiel werden die Sub-Pages für die teilnehmenden Hausverwaltungen "runderneuert"; im Ergebnis soll für jede Hausverwaltung eine Webseite zur Verfügung stehen, die über eine leicht im Gedächtnis haftende URL erreichbar ist.

Auch das Login wird vereinfacht; die Verwendung der Lizenznummer, die kein Mensch auswendig tippen kann, entfällt demnächst bei der Anmeldung.

Außerdem wird das Erscheinungsbild dieser Verwalterseiten um deren eigenes Logo und eine selbst festzulegende Grafik verbessert. Das Admin-Panel der Teilnehmer erhält nicht nur dafür einen Upload-Bereich, sondern wird auch sonst komplett überarbeitet.

Wie es aussehen wird, lässt sich im Wesentlichen schon an der Grafik erkennen. Das Dashboard wird zudem auch für Smartphones und Tablets geeignet sein. Allerdings ist die Verwaltung der eigenen Einstellungen, Preise, Optionen usw. über einen kleinen Bildschirm sicherlich Geschmackssache.

Vorgesehen ist ferner, dass Filialen bzw. Zweigniederlassungen eingerichtet werden können. Das ist z. B. hilfreich, wenn eine Hausverwaltung verschiedene Einzugsbereiche hat, in denen unterschiedliche Verwalterhonorare berechnet werden, oder überregional tätig ist.

Die sehr umfassenden Erweiterungen und Verbesserungen sind recht arbeitsintensiv. Mit etwas Glück kann das neue Admin-Panel aber schon im September freigegeben werden.