Dienstag, 11. Juni 2013

BGH: Mangelhaft ausgeführter Winterdienst berechtigt zur Minderung

Dienst- oder Werkvertrag? Der Bundesgerichtshof entschied über Streitfall zum Winterdienst

Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Handelt es sich bei dem Auftrag zur Ausführung des Winterdienstes an einen Dienstleister um einen Wervertrag, oder ist das ein Dienstvertrag?

Nach Ansicht des Auftraggebers hatte das ausführende Unternehmen die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Dagegen klagte der Auftragnehmer. Der BGH stellte jetzt klar, dass es sich hier um einen Wervertrag handelt und der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung zur Minderung berechtigt ist.Sofern der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht auftragsgemäß erfüllt hat, sei ist das geschuldete Werk mangelhaft, wobei das Werk angesichts dessen, dass die Arbeiten ausgeführt werden sollten, ohne dass der Auftraggeber jeden Einsatz separat überprüfen muss, nicht abnahmebedürftig ist. Ebenso ist eine Nachbesserungsfrist entbehrlich.

Der BGH überwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, wo auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12

Montag, 3. Juni 2013

Begrüßenswert - aber auch praxisfern

Die jetzt vorgestellte Verwalter-Checkliste des VDIV ist nur bedingt tauglich - Interessierten Immobilieneigentümern stehen etliche der verlangten Informationen vor der Verwalterauswahl gar nicht zur Vefügung

Der VDIV - Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V. stellte jetzt in einer Pressemitteilung seine neue Verwalter-Checkliste vor, mit der sich Immobilieneigentümer vor unlauteren oder ungeeigneten Hausverwaltern schützen sollen.

Derartige Checklisten sind bereits seit Jahren im Angebot von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Denn es gibt, das muss leider klar eingestanden werden, unter den Immobilienverwaltern immer wieder "schwarze Schafe", die mit den ihnen anvertrauten Geldern nicht redlich umgehen oder solche, deren fachliche oder sonstige Qualifikation einfach nicht ausreicht. Gerade Letztere versuchen häufig, Kunden mit Niedrigpreisen anzulocken, was umso einfacher ist, als es keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, sich mit einer Hausverwaltung selbstständig zu machen. Den Schaden haben die seriösen Anbieter dieser hochwertigen Dienstleistung - und oft genug die Wohnungs- und Hauseigentümer.

Vor diesem Hintergrund ist es natürlich hilfreich, den Eigentümern von Miethäusern oder Eigentumswohnungen, die auf der Suche nach der passenden Hausverwaltung sind, einen Leitfaden an die Hand zu geben, mit dem sie sich besser orientieren und die Spreu vom Weizen trennen können. Allerdings sind die Fragen aus der VDIV-Checkliste teilweise eher verwirrend und für den "normalen" Interessenten ungeeignet. Wie will man feststellen, ob beim potentiellen Verwalter "die Büroorganisation fiúnktioniert" oder ob "Rechnungsunterlagen übersichtlich geordnet" sind? Andere Fragen sind zweideutig: "Ist der Verwalter für die Wohnungseigentümer greifbar?" kann meinen, dass bei der Hausverwaltung jemand ans Telefon geht oder auch, dass die Verwaltung juristisch greifbar ist. Manches ist auch überflüssig, so z. B. die Frage danach, ob der Verwalter eine Beschlusssammlung führt. Denn die ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht zur Diskussion. Ob der Verwalter selbst ausreichend qualifiziert ist, wird bei Kapitalgesellschaften nicht einfach zu beantworten sein, ob das auch für das Personal zutrifft, dürfte ähnlich schwierig nachprüfbar sein.

So ist die Checkliste zwar gut gemeint, aber in weiten Teilen doch recht praxisfern. Immerhin lassen sich daraus durchaus Anregungen beziehen für eine eigene Checkliste, die als kleiner Service den Interessenten zur Verfügung gestellt werden kann.




Mehr Komfort für die Teilnehmer

Neue Erweiterung verinfacht die Information über Hausverwaltungs-Anfragen

Die teilnehmenden Hausverwaltungen bei HausverwalterSuche können sich jetzt noch schneller und einfacher über den Inhalt von Kundenanfragen informieren. Denn jede Anfrage erzeugt jetzt eine Webseite, auf der nachzulesen ist, wo gerade eine neue Hausverwaltung für welches Objekt gesucht wird.

Wer die Anfragenliste öffnet, kann die Detailsausgabe zu jeder Anfrage mit einem Link öffnen. Das neu eingerichtete "Permanent-Login" sorgt dafür, dass registrierte Teilnehmer nicht nur die Adressdaten direkt aufrufen und auch eine für die Objektadresse generierte Karte von Google Maps einsehen können. Die Funktion zum Blättern in den Anfragen macht nur mit bestehender Anmeldung so richtig Sinn.

Das "Permanent-Login" bietet auch den Vorteil, dass die Anmeldung beim nächsten Besuch automatisch erfolgt, setzt allerdings voraus, dass das Setzen von Cookies im Web-Browser des Nutzers nicht deaktiviert ist.

Jede Benachrichtigungs-Email, die den Teilnehmern zugesandt wird, enthält den Link zur Auflistung der Angebote. All das erspart Zeit, wenn man sich nicht jedesmal über das Administrations-Dashboard über die Kundenanfragen informieren will.

Mittwoch, 24. April 2013

Stromlieferant scheitert mit Werbetrick

BGH spricht Stromkunden "Aktionsbonus" trotz Vertragskündigung zu

(fair-NEWS) Gleich in zwei gleich gelagerten Fällen hatt der BGH (Bundesgerichtshof) darüber zu entscheiden, ob ein Stromlieferant einen "Aktionsbonus" zahlen muss, der an die Bedingung gekoppelt war, dass der Vertrag über die Stromlieferung "über das erste Jahr hinaus" besteht.

Die beiden Stromabnehmer hatten auf eine Werbeaussage hin, die ihnen einen "Aktionsbonus" in Aussicht stellte, Belieferungsverträge mit dem Stromversorger abgeschlossen. Die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Stromlieferanten sahen vor, dass der Bonus "bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres" entfällt, "es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam." Beide kündigten dem Stromlieferanten zum Ablauf des ersten Vertragsjahres. In der Schlussrechnung wurde dann der Bonus nicht berücksichtigt.

Dieser trickreichen Werbemasche schob der BGH jetzt einen Riegel vor und gab den Verbrauchern recht, die in den Vorinstanzen mit ihrem Anspruch noch gescheitert waren. Denn der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass "die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB* in diesem Sinne auszulegen."

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.4.2013 - VIII ZR 225/12 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.4.2013 - VIII ZR 246/12 -

Dieser Artikel als Pressemitteilung bei fair-NEWS: Stromlieferant scheitert mit Werbetrick

Donnerstag, 11. April 2013

Musikunterricht in Mietwohnung: Kündigung durch Vermieter rechtens

BGH: Das regelmäßige Erteilen von Gitarrenunterricht ohne mietvertragliche Vereinbarung widerspricht dem Nutzungszweck und ist ein Kündigungsgrund.

(fair-NEWS) Vor dem BGH (Bundesgerichtshof) scheiterte jetzt die Revision eines Mieters, der vor deren Tod in die Wohnung seiner Mutter eingezogen und nach ihrem Ableben in das Mietverhältnis eingetreten war. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 4 BGB mit der Begründung gekündigt, der Kläger habe jahrelang durch die Erteilung von Gitarrenunterricht an drei Werktagen an etwa zwölf Schüler die Wohnung gewerblich und damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck genutzt.

Wenngleich ein Vermieter, so der BGH, im Einzelfall durchaus verpflichtet sein kann, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben, gilt das nur für den Fall, dass davon keine Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen.

Das sei hier, schon durch die mit dem Musikunterricht verbundene Lärmbelästigung, nicht der Fall gewesen und die Kündigung durch den Vermieter damit rechtens. Auch die Vorinstanzen hatten der Räumungsklage bereits stattgegeben.

(Urteil vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12)

Praxistipp: Eine beabsichtigte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in einer für Wohnzwecke angemieteten Wohnung sollte immer zwischen den Parteien abgestimmt und durch klare Vereinbarungen im Mietevertrag geregelt werden.