Montag, 15. August 2011

Recht auf Mietminderung wegen Wohnungsmängeln. Von Mietern oft überschätzt

Treten während der Mietzeit Fehler oder Mängel an der Wohnung auf, darf der Mieter die Miete mindern.

Eine Wohnung ist nach dem Gesetz dann mangelhaft, wenn sie einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn eine solche Eigenschaft später wegfällt.
Ein Mangel liegt also dann vor, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass der Mieter sie nicht nutzen kann, wie er will bzw. wie er es nach dem Vertrag erwarten darf.

Der Maßstab für den sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch ist demnach der Mietvertrag und der Zustand der Wohnung bei Vertragsbeginn.

Schon mit dem Abschluss des Mietvertrages geht es los. Hier fallen die ersten Entscheidungen, ob es künftig für den Mieter leicht oder schwierig sein wird, die Miete zu mindern.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten.

Treten erhebliche Mängel auf, muss der Mieter die volle Miete nicht mehr bezahlen.
Er ist aber verpflichtet, den Vermieter über diese Mängel sofort zu informieren.

Die Mietminderung selbst braucht er nicht ankündigen.
Der Mieter darf die Miete ab dem Zeitpunkt mindern, ab dem der Mangel festgestellt wird.
Das heißt, der Mieter muss zwar den Vermieter informieren, darf aber auch sofort mindern. Er muss nicht erst abwarten, bis der Vermieter Gelegenheit hatte, den Mangel oder Fehler zu beseitigen.

Informiert er den Vermieter nicht über den Mangel, muss dieser die Mietminderung in der Regel nicht hinnehmen.
Das Recht zur Minderung besteht für die
Dauer des Mangels.

Nach dem Gesetz spielt es keine Rolle, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Auch wenn er gegen den Baustellenlärm in der Nachbarschaft nichts unternehmen kann, kann der Mieter mindern.

Das Recht zur Mietminderung kann auch ausgeschlossen sein.
Es ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte.

Diese Kenntnis muss sich auf einen bestimmten Mangel und dessen Art, Umfang und Auswirkungen beziehen. Die bloße Kenntnis, dass die vermietete Wohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, ist nicht ausreichend.

Wenn konkrete Mängel oder Fehler an der Wohnung schon im Übergabeprotokoll vermerkt sind und das Übergabeprotokoll Bestandteil des Mietvertrages ist, dann wird es für den Mieter schwierig.. Natürlich hat das nur Sinn, wenn der Vermieter sich nicht verpflichtet hat, diese Mängel zu beheben.

Führt ein Fehler an der vermieteten Wohnung zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Mieters ist er nicht berechtigt, die Miete zu mindern.
Es muss schon eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung vorliegen.

Viele weitere wichtige Hinweise und Tipps zur Nebenkostenabrechnung gibt der Fachbuchautor und Vermieter-Ratgeber Thomas Trepnau in seinem Buch "Das Geheimnis der feuchten Wand - Mietminderung".
Außerdem von Thomas Trepnau in der Reihe seiner Vermieter-Ratgeber erschienen:
"Rechne mit Deinem Mieter ab - Betriebskosten, die zweite Miete" ,
"Mehr Moneten mit Mieterhöhung",
"Vermögenssicherung und Vermögensaufbau mit Immobilien" und
"Wertermittlung von Häüusern und Grundstücken"
Erhältlich im Buchhandel, bei allen bekannten Online-Buchhändlern und auf der Homepage des Autors.

V.i.S.d.P. und Ihr Ansprechpartner:
Thomas Trepnau
Postfach 101028
93010 Regensburg
E-Mail: info@trepnau.net
www.trepnau.net

Donnerstag, 11. August 2011

Verspätete Mietzahlung: Wird der Samstag bei der Berechnung der 3 Werktage mitberechnet?

Verspätete Mietzahlung: Wird der Samstag bei der Berechnung der 3 Werktage mitberechnet?

Bislang war offen, ob der Samstag bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Miete gezahlt werden muss, mitberechnet werden muss. Da die Miete nach dem Gesetz spätestens am 3. Werktag zu zahlen ist, kommt es mitunter entscheidend darauf an, ob der Samstag mitzuzählen ist. Dies entscheidet häufig darüber, ob ein Zahlungsverzug mit der Miete vorliegt. Unter Umständen kann diese Frage über die Wirksamkeit einer Kündigung und den Erfolg einer Räumungsklage entscheiden.

In einer älteren Entscheidung vom 27.4.2005 (Az. VIII ZR 206/04) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Samstag bei der Berechnung der Werktage am Beginn eines Monats mitgerechnet werden muss. Der Samstag, so der BGH noch in 2005, sei ein Werktag. Die Landgerichte entscheiden bundesweit unterschiedlich. In Berlin ist der Samstag mietrechtlich gesehen kein Werktag - in München schon.

Mit einer 180°-Wende änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu am 13.7.2010. Der Samstag ist jetzt auch höchstrichterlich kein Werktag im Sinne des Mietrechts. Sollte der 1. des Monats auf einen Freitag fallen, muss die Miete erst am darauf folgenden Dienstag, dem 5. Kalendertag, auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Die einfache Begründung: Am Samstag arbeiten die Banken nicht. Nach der älteren Rechtsprechung wäre die Mietzahlung verspätet.

Fachanwaltstipp Mieter: Sicher ist sicher. Sie sollten Ihren Dauerauftrag trotz der gelockerten Rechtsprechung immer auf den 1. des Monats legen. Da der Samstag bei Banken kein Arbeitstag ist, braucht die Bank oft volle 3 Arbeitstage, um Gelder zu überweisen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Macht sich ein Vermieter strafbar, wenn er die Mietkaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlegt?

Im Wohnungsmietrecht hat der Bundesgerichtshof dies nur für den Fall bejaht, dass der Vermieter nicht jederzeit in der Lage ist, die Kaution zurückzuzahlen. Wenn wegen drohender Überschuldung ein Zugriff der Gläubiger zu erwarten ist, liegt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung und damit - da der Vermieter gegenüber dem Mieter eine Vermögensbetreuungspflicht hat - eine Straftat vor (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, AZ: 5 Str 354/07). Der BGH bestätigte in einem jüngeren Urteil vom 25.05.2010 (VI ZR 205/09), in dem es um einen Gewährleistungseinbehalt eines Bauauftraggebers ging, dass der Vermieter eine Vermögensbetreuungspflicht an der Mietkaution hat.

Fachanwaltstipp Vermieter: Trotz dieses Urteils sollte man hier sehr vorsichtig sein. Die Frage, wann eine drohende Überschuldung vorliegt und damit ein Zugriff der Gläubiger zu erwarten ist, kann im Einzelfall nicht so einfach beantwortet werden. Selbst wenn bei Einzahlung der Kaution die Vermögensverhältnisse in Ordnung waren, kommt bei nachträglicher Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eine Untreue durch Unterlassen in Betracht. Also unbedingt die Kaution getrennt vom übrigen Vermögen anlegen.

Fachanwaltstipp Mieter: Verlangen Sie von Ihrem Vermieter den Nachweis, dass dieser die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt hat. Weigert sich der Vermieter, sind Sie berechtigt, den Kautionsbetrag von der laufenden Miete wieder abzuziehen. Wenn Sie sich darum nicht kümmern, laufen Sie Gefahr, bei einer Insolvenz des Vermieters Ihre Kaution zu verlieren. Gegen den Insolvenzverwalter besteht kein Anspruch auf Aussonderung des Geldes aus der Insolvenzmasse, wenn die getrennte Anlage nicht erfolgte.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

Die Ausschaltung photovoltaischer Anlagen

Zahllose Dächer produzieren mittlerweile über Photovoltaikanlagen Solarstrom und es werden Jahr für Jahr mehr. Die aus Sicht des Umweltschutzes durchgängig positive Entwicklung bringt jedoch eigene Risiken mit sich, die privaten Anlagenbesitzern oft nicht bekannt sind. Die riskante Schattenseite der Solarstromerzeugung auf dem heimischen Dach wird erst im Brandfall offensichtlich.

Die Stärke einer Photovoltaikanlage, unter Sonneneinstrahlung Strom zu erzeugen, wird zu einer gefährlichen Schwäche, wenn sie im Brandfall nicht aufhört, es zu tun. Von selbst kommt die photovoltaische Stromerzeugung im Tageslicht nicht zum Erliegen. Damit sie im Gefahrenfall abgeschaltet werden kann, müssen besondere technische Vorkehrungen getroffen werden, über welche der Essener Brandschutz Service EBS Bär informiert.

Trennlastschalter im WechselrichterPhotovoltaikanlagen deren Inbetriebnahme ab dem Jahr 2006 erfolgte, müssen einen Trennlastschalter aufweisen. Standardmäßig wird er im Wechselrichter oder auf der Gleichspannungsseite angebracht. Durch den Trennlastschalter kann der Strom zwischen Wechselrichter und Stromzählkasten ausgeschaltet werden. Im praktischen Einsatz ist diese Minimallösung allerdings weniger sicher für die Brandbekämpfer als ratsam wäre. Die Wechselrichter von Photovoltaikanlagen werden meist im Keller angebracht, weswegen auch bei ihrer Aktivierung weiterhin Spannung zwischen ihm und der Photovoltaikanlage auf dem Dach anliegt. Im Ernstfall kann diese Lösung zur Gefährdung von Feuerwehrleuten führen.

Trennlastschalter am PhotovoltaikmodulDie Gefährdungslage durch Photovoltaikanlagen wird wesentlich stärker eingeschränkt, wenn der Trennlastschalter möglichst nah an der Photovoltaikanlage installiert wird. Nach seiner Betätigung besteht eine Gefährdung nur noch für Bereiche, die in unmittelbarer Nähe der Anlage liegen, weswegen Löscharbeiten innerhalb des Gebäudes ohne zusätzliche Erschwernnis ausgeführt werden können.

Spannungsfreiheit einzelner PhotovoltaikmoduleBrennt es im Dachstuhl, hilft auch ein Trennschalter in der Nähe der Photovoltaikanlage wenig. Die Stromproduktion innerhalb der Anlage wird durch ihn nicht zum Erliegen gebracht, weswegen ein Betreten der Dachfläche für die Feuerwehrleute lebensgefährliche Folgen haben kann. Hier helfen teure aber effektive Schutzanlagen, die in der Lage sind, einzelne Module der Photovoltaikanlage oder auch das gesamte System kurzzuschließen, bis die Gefahrensituation bewältigt wurde. Kurzgeschlossene Photovoltaikmodule sind frei von Spannung und können gefahrlos betreten oder beseitigt werden. Eine Nachrüstung mit dieser Sicherheitstechnologie ist sehr aufwendig. Die einzelnen Module müssen hierzu zunächst anderweitig deaktiviert werden, damit der Monteur seine Arbeit ungefährdet verrichten kann.

Um die Einsatzkräfte während eines Brandfalles möglichst wenig zu gefährden, sollten die Besitzer von Photovoltaikanlagen unbedingt alle realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Der Essener Brandschutz Service EBS unterstützt sie hierbei gerne mit Rat und Tat.

PressekontaktEssener Brandschutz Service EBSAnsprechpartner:W. BärSchornstr. 3845128 Essen

Tel.: 0201 - 78 77 00Fax: 0201 - 87 77 412Mob. Tel.: 0163 - 77 22 493

E-Mail: info@essener-brandschutz-service.deHomepage: www.brandschutz-essen.com

Energieausweis setzt sich auf dem Immobilienmarkt nicht durch

Energieausweis bleibt hinter Erwartungen zurück: Nur 48 Prozent der Kaufinteressenten und 30 Prozent der Mietwilligen erkundigen sich bei Besichtigungsterminen danach / Interessenten vertrauen eher dem Auge als dem Papier ? das zeigt die Studie Marktmonitor Immobilien 2011 von immowelt.de.

Nürnberg, 26. Juli 2011. Kein Erfolgsmodell: Obwohl Mieter und Käufer von Immobilien Wert auf einen hohen Energiestandard legen, interessieren sie sich bei der Besichtigung kaum für den Energieausweis. Das zeigt die repräsentative Studie Marktmonitor Immobilien 2011 von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, und Prof. Dr. Stephan Kippes von der Hochschule Nürtingen-Geislingen. Gerade einmal 48 Prozent der Kauf- und 30 Prozent der Mietinteressenten erkundigen sich bei der Besichtigung des Objekts nach dem Dokument. Wichtiger ist der augenscheinlich gute Energiestandard einer Immobilie.

Bedeutung für Kaufinteressenten am größten
Noch das höchste Interesse am Energieausweis zeigen Kaufinteressenten. 48 Prozent der Kunden, die ein Objekt erwerben wollen, fragen laut der Makler nach dem Energiedokument. Aus gutem Grund: Ein niedriger Energiestandard weist auf nötige Sanierungsmaßnahmen und damit auf zusätzliche Kosten hin. Entsprechend setzen 44 Prozent der Befragten den Energieausweis bei Kaufobjekten auch als Werbeargument in Exposés ein. Wichtiger als die im Energieausweis dokumentierten Messwerte ist den Kaufinteressenten offensichtlich der klar erkennbare Sanierungsstatus. Sie wollen beispielsweise wissen, ob Fassade oder Dach gedämmt sind.

Immobilien bequem online bewerten
Mietinteressenten überzeugt der Augenschein
Bei den Mietkunden zeigt sich die Situation noch deutlicher. Nur knapp ein Drittel der zukünftigen Mieter hat nach Auskunft der Befragten Interesse am Energieausweis. Konsequenter Weise nutzt auch nur knapp ein Drittel der befragten Makler das Dokument für die Werbung. Viel entscheidender ist für Mietkunden, ob die Fenster wärmeschutzverglast sind oder auf welchem Stand der Technik die Heizung ist. Diese Faktoren entscheiden über die Nebenkosten, die zum Mietzins hinzukommen. Die Mietinteressenten überzeugen sich nach Erfahrung der Befragten lieber anhand der sichtbaren Merkmale davon, was sie erwartet.

Die repräsentative Studie Marktmonitor Immobilien 2011 wurde in Zusammenarbeit von immowelt.de und Prof. Dr. Stephan Kippes von der Hochschule Nürtingen-Geislingen erstellt. Befragt wurden 397 zufällig ausgewählte Makler aus ganz Deutschland.