Donnerstag, 11. April 2013

BGH-Urteil: Bürgschaft als Mietsicherheit nicht auf drei Monatsmieten beschränkt

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass für Bürgschaften zur Absicherung des Vermieters die Begrenzung des § 551 BGB nicht gilt.

Der Bundesgerichtshof urteilte über die Anwendbarkeit des § 551 BGB auf eine Kautionsbürgschaft (fair-NEWS) Die Höhe der Mietkaution ist durch § 551 BGB auf maximal drei Monatsmieten beschränkt. Auf diese Regelung berief sich die Schwester eines Mieters, die eine Bürgschaft für "die Mietzahlungen" ihres Bruders gegenüber dem Vermieter übernommen hatte, nachdem ihr Bruder mit seinen Mietzahlungen in Rückstand geraten war und den Vermieter bat, zur Vermeidung einer Kündigung den fälligen Betrag dem Kautionssparbuch zu entnehmen und als Ersatz die Bürgschaft zu akzeptieren.

Der Mietrückstand wuchs jedoch weiter, und der Vermieter nahm die Bürgin in Anspruch. Deren Zahlungsverweigerung unter Hinweis auf § 551 BGB, wonach eine Mietkaution nicht höher sein darf als das Dreifache der Netto-Kaltmiete, war bereits von den Vorinstanzen nicht akzeptiert worden.

Auch der BGH (Bundesgerichtshof) schloss sich dem an. Andernfalls "könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs veranlasst sehen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken."

(Urteil vom 10. April 2013 VIII ZR 379/12)

Montag, 8. April 2013

Neues Urteil zum Architekten-Honorar bei Kostenüberschreitung

BGH-Urteil: Bei deutlicher Überschreitung des Kostenrahmens kann der Honoraranspruch des Architekten entfallen.

Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, riskiert er seinen Honoraranspruch. Weil das OLG Bamberg dies nicht beachtete, verwies der BGH (Bundesgerichtshof) die Klage eines Architekten jetzt dorthin zurück.

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BGH-Urteil zur Kündigung wegen Eigenbedarfs

BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfs-Kündigung wegen nachträglich entstandenem Eigenbedarfs

Bei Abschluss des Mietvertrages versicherte der Vermieter dem Mieter eines Einfamilienhauses noch im Februar 2008 mündlich, dass kein Eigenbdarf in Betracht komme. Kaum drei Jahre später kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristgerecht wegen Eingenbedarfs, weil das Haus für den Enkel und dessen Familie benötigt werde.

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Donnerstag, 21. März 2013

Klausel im Mietvertrag zum Verbot von Hunden und Katzen ungültig

Foto: © arahan - Fotolia.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die Revision eines Vermieters abgewiesen, der durch eine Klausel im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagen wollte.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Beklagte Mieter zog dennoch mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Das hat, so der BGH in seiner Pressemitteilung, jedoch nicht zur Folge, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Vielmehr muss "die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".

Mittwoch, 20. März 2013

HausverwalterSuche jetzt mit eigener Facebook-Seite

Seit gestern hat HausverwalterSuche eine eigene Facebook-Seite, erreichbar unter http://www.facebook.com/pages/Hausverwaltersuche/439691349452850.

Dort werden Nachrichten zu Themen wir Immobilien, Hausverwaltung, WEG- oder Mietrecht usw. verfügbar gemacht.

Außerdem gibt's natürlich die immer aktuellen Anfragen bei Twitter unter https://twitter.com/Hausverwalter.

Wer als Hausverwaltung registriert ist, kann theoretisch die Email-Benachrichtigung im Admin-Dashoboard von HausverwalterSuche dekativieren, dem Twitter-User "Hausverwalter" folgen und die eingehenden Anfragen so überwachen. Ist eine interessante Anfrage dabei, kann man die Details wiederum im Dashboard aufrufen.